Umschulungsmaßnahme

von
M.L.

Hallo,
ich werde voraussichtlich am 16.3.18 eine Umschulung in einem BfW machen. Der Antrag zur Kostenübernahme läuft noch.Ich habe aber eine mündliche zu sage von meinem Reha-Berater .Dazu habe ich ein paar fragen.

Erstens: Ich muss, bis zur Umschulung, wohl in meinem alten Job zurück. Hat das Auswirkung auf den Antrag?

Zweitens: Kann man während einer Umschulungsmaßnahme auch eine 450€ Job machen?

Drittens: Wird das Übergangsgeld, von meinem letzten Job berechnet , oder vom Arbeitslosengeld was ich zur zeit bekomme ?

Danke für die Beantwortung meiner Fragen schon mal im voraus .

von
L.M.

Viertens: Wer solche Märchen erzählt der ALG 1 bezieht und wieder in seinem alten Job zurück muss. Wie dumm man denn sein?

von
Schorsch

Zitiert von: M.L.
Hallo,
ich werde voraussichtlich am 16.3.18 eine Umschulung in einem BfW machen.

An einem einzigen Tag wollen Sie eine Umschulung machen oder meinten Sie "ab" statt "am"?

Und dass Umschulungsmaßnahmen an einem Freitag beginnen, muss wohl neu sein:
https://www.kalender-365.eu/kalender/2018/M%C3%A4rz.html

MfG

von
Genervter

Zitiert von: M.L.
Hallo,
ich werde voraussichtlich am 16.3.18 eine Umschulung in einem BfW machen. Der Antrag zur Kostenübernahme läuft noch.Ich habe aber eine mündliche zu sage von meinem Reha-Berater .Dazu habe ich ein paar fragen.

Erstens: Ich muss, bis zur Umschulung, wohl in meinem alten Job zurück. Hat das Auswirkung auf den Antrag?

Zweitens: Kann man während einer Umschulungsmaßnahme auch eine 450€ Job machen?

Drittens: Wird das Übergangsgeld, von meinem letzten Job berechnet , oder vom Arbeitslosengeld was ich zur zeit bekomme ?

Danke für die Beantwortung meiner Fragen schon mal im voraus .

Entweder sind Sie sehr verwirrt oder ein Troll.
Ihre Geschichte ist ein Märchen oder ein Witz.
Hier im Forum wurde aber schon mehr gelacht!

von
KJ

Ihr seid ja ganz schön schlau, wenn ihr euch über ein paar einfache Fragen lustig macht, ohne mal zu hinter fragen. Also scheint ihr auch nicht wirklich helle zu sein.

Es ist schon richtig, dass M.L. bis zum Antritt der Umschulung sich eine Arbeit suchen muss, da er arbeitslos ist - sonst würde er kein ALG I beziehen. Und wenn man ALG I bezieht, muss man sich beim Arbeitsamt für jede Arbeit zur Verfügung stellen, auch wenn das heißt, in seinen alten Beruf zurück zu gehen. Das hat keinerlei Auswirkungen auf die bevorstehende Umschulung - so hat mir das mein Berater zumindest gesagt.

Soviel ich weiß, erfolgt die Berechnung aus den letzten 6 Bruttogehältern und nicht vom Arbeitslosengeld.

Ob Sie einen 450 € Job neben der Umschulung machen können, hängt von Ihnen selbst ab, ob Sie beides unter einen Hut bekommen.

von
KJ

Schon mal dran gedacht, dass es einfach ein Tippfehler sein könnte? Sie unfehlbarer genervter Idiot? Und jeder weiß, dass eine Umschulung 2 Jahre dauert und nicht nur 1 Tag. Deshalb bin ich bei meiner Antwort auch nicht auf diesen einen Tag eingegangen, woran Sie sich ja anscheinen aufhängen :-/
Also lass mal schön die Kirche im Dorf. Dieses Forum ist zum Helfen und Informieren da und nicht, um sich über andere Lustig zu machen. Für sowas gibt es Facebook.

von
JK

Zitiert von: KJ
Schon mal dran gedacht, dass es einfach ein Tippfehler sein könnte? Sie unfehlbarer genervter Idiot? Und jeder weiß, dass eine Umschulung 2 Jahre dauert und nicht nur 1 Tag. Deshalb bin ich bei meiner

Und was ändert das an der Tatsache, dass der 16.03.2018 ein Freitag ist?
Oder war das auch nur ein "Tippfehler"?

Und Umschulungen dauern keinesfalls immer 2 Jahre.
Sie können auch kürzer oder länger sein.

Experten-Antwort

Hallo M.L.,

das Übergangsgeld wird aus der letzten Tätigkeit innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Umschulung berechnet.
Maßgebend ist hier das Entgelt, dass Sie zuletzt in diesem Zeitraum erhalten haben. Es erfolgt bei Maßnahmen zur Teilhalbe am Arbeitsleben (LTA) jedoch immer eine Vergleichsberechnung mit dem tariflichen Entgelt. Sollte das letzte Entgelt also für Sie ungünstiger sein, wird das tarifliche Entgelt im Monat vor Beginn Ihrer Umschulung, dass Sie unter Berücksichtigung Ihrer erlernten bzw. zuletzt überwiegend ausgeübten Beschäftigung ohne Ihre gesundheitlichen Einschränkungen erzielen konnten, zugrunde gelegt. Grundlage bei Maßnahmen der LTA ist damit entweder das tatsächliche Arbeitsentgelt oder das tarifliche Arbeitsentgelt und nicht das Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Während einer Umschulung sollten Sie sich ganz auf diese Maßnahme konzentrieren um den erfolgreichen Abschluss sicherzustellen und nebenbei keine Tätigkeit ausüben.

[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 30.10.2017, 11:01 Uhr]

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