Hallo teichi,
dem Beitrag/der Empfehlung von Nix kann ich mich nur anschließen.
Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Hallo teichi,
dem Beitrag/der Empfehlung von Nix kann ich mich nur anschließen.
Hallo Teichi,
einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben können Sie jederzeit stellen - völlig unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld beziehen oder nicht. Die Arbeitsagentur hat letztlich sogar das Recht, Sie zur Antragstellung aufzufordern, wenn Sie aufgrund der Leistungsminderung eingeschränkt vermittelbar sind.
Für die Dauer der von der Rentenversicherung getragenen Umschulung besteht regelmäßig ein Anspruch auf Übergangsgeld, so dass Sie in dieser Zeit eine entsprechende finanzielle Absicherung erhalten. Arbeitslosengeld wird dann für diesen Zeitraum nicht mehr gezahlt.
Weitere Informationen hierzu können Sie vom zuständigen Reha-Fachberater und auch in der Broschüre "Berufliche Rehabilitation: Ihre neue Chance" unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/02__rehabilitation/berufliche__reha__ihre__chance,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/berufliche_reha_ihre_chance erhalten.
Hallo teichi,
der Übergangsgeldanspruch wird vom ausgesteuerten Krankengeld grundsätzlich nicht berührt. Das heißt, Sie können Übergangsgeld auch dann erhalten, wenn der Krankengeldanspruch bereits ausgesteuert ist.
Maßgebend für die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes ist der letzte Versichertenstatus. Besteht im Anschluss an Krankengeld ein Übergangsgeldanspruch, ist regelmäßig die Berechnungsgrundlage (nicht der Zahlbetrag!) zu übernehmen, die dem vorangegangenen Krankengeldbezug zugrunde lag. Ein Anschluss des Übergangsgeldes an das vorangegangene Krankengeld liegt auch dann vor, wenn eine Aussteuerung eingetreten ist und die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis zum Beginn der Teilhabeleistung andauert.
Unterstellt, die Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen sind erfüllt - ja.
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