Guten Tag,
darf man bei befristeter Rente wegen voller
Erwerbsminderung ein einwöchiges Praktikum
machen?
Guten Tag,
darf man bei befristeter Rente wegen voller
Erwerbsminderung ein einwöchiges Praktikum
machen?
Ja.
Können andere User das bestätigen und ist dies auch die Meinung von dem Experten der DRV?
Es kommt auf den Umfang und auf den jeweiligen DRV-Sachbearbeiter an.
Sobald Sie mehr als unter drei Stunden täglich arbeiten, liegt streng genommen keine volle Erwerbsminderung mehr vor.
Neugierige diesbezügliche Nachfragen der DRV wären daher durchaus denkbar.
Ich kann ehrlich gesagt nicht verstehen, warum manche EM-Rentenbezieher unbedingt mit dem Feuer spielen müssen.
Oft wird zunächst monate- oder jahrelang um die Rente gekämpft und dann setzt man sie durch solche riskanten Experimente fahrlässig aufs Spiel.
Wer etwas hinzuverdienen möchte, kann doch ohne weiteres einen Minijob ausüben.
Völlig risikolos, sofern die Tätigkeit mit dem dokumentierten Leistungsvermögen harmoniert.
Dass dadurch natürlich 'wackelige' EM-Renten _nach_ erneuter med. Prüfung und Bewertung/Entscheidung durch die DRV entzogen werden könnten ...nun, zurecht sage ich – nur weil Nachprüfungen unterblieben sind (oder Versicherte nicht selbst – trotz Mitteilungspflichten – auf Verbesserungen hingewiesen haben), heißt es nicht, dass die Rente noch zusteht, wenn sich die (gesundheitlichen) Verhältnisse geändert haben bzw. eine volle oder auch nur teilweise Erwerbstätigkeit objektiv wieder möglich ist. Mag hart klingen, aber in diesem Fall wird die Versichertengemeinschaft einfach beschissen - oder würden Sie Sozialleistungsbetrug allgemein als Kavaliersdelikt ansehen ('die anderen machen es doch auch, nimm mit was du kriegen kannst') ?
Gruß
w.
...die Sozial-Ratten werden sich jetzt schon formieren 8-)
.....bleibe ich bei meiner Aussage, dass (volle)EM-Rente und Vollzeitjob nicht harmonieren.
Auch die Umbenennung in ein "Praktikum" ändert nichts daran.
Wer mehr als unter drei Stunden täglich arbeiten kann, ist NICHT voll erwerbsgemindert.
Daran ändert auch der W*lfgang nichts!
Hallo Dirk,
prinzipiell „dürfen“ Sie natürlich auch während eines Rentenbezugs ein Praktikum absolvieren (verbieten kann Ihnen das zumindest niemand). Und solange Sie durch das Praktikum die Hinzuverdienstgrenze für Ihre Rente nicht überschreiten, ist dieses zunächst auch kein Problem für die Rente. Allerdings könnte sich der Rentenversicherungsträger - bei Bekanntwerden der Ausübung einer (Vollzeit-)Beschäftigung - durchaus die Frage stellen, ob die in der Vergangenheit festgestellte Erwerbsminderung noch vorliegt und eine entsprechende Überprüfung einleiten, die (schlimmstenfalls) auch mit einem Entzug der Erwerbsminderungsrente enden kann - dieses Risikos muss man sich schon bewusst sein. Solange das Praktikum mit dem bei Ihnen festgestellten Restleistungsvermögen harmoniert, ist aber auch hier aus meiner Sicht nichts zu befürchten.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R2.3
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird.
Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben. Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird.
Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB VI (Höhe des Entgelts).
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