Sollten Sie bisher einen Anspruch auf Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt haben, so besteht nun auch ein Anspruch auf Vollwaisenrente. Diese Rente wird dann aus der Versicherung des Erstverstorbenen gezahlt. In die Berechnung der Vollwaisenrente fließen die Rentenansprüche beider Verstorbener ein.
Einkommen, das mit einer Waisenrente (an ein über 18 Jahre altes Kind) zusammentrifft wird hierauf angerechnet.
Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich den Freibetrag von 467,46 EUR übersteigt.
Eigenes Einkommen ist Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt etc.) und Erwerbsersatzeinkommen (Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) von öffentlichen Leistungsträgern. Zinseinkünfte, Aktiengewinne etc. sowie Kindergeld werden nicht angerechnet.
Bezüglich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung kann von unserer Seite keine Auskunft gegeben werden, bitte wenden Sie sich an die entsprechende Stelle (ggf. kann der Arbeitgeber weiterhelfen).
Eine Mitteilung an die VBL, dass Sie jetzt Vollwaise sind, ist durchaus sinnvoll. Ob hier weiterhin ein Anspruch auf Ihre Rente besteht, sollten Sie direkt über die VBL klären.