Hallo,
sehe ich folgendes richtig?
Ein Versicherter vor dem 17.11.1950 geboren und schwerbehindert vor dem 16.11.2000 erhält beispielsweise zur Zeit eine EMR mit Abschlag.
Um diesen Abschlag künftig zu vermeiden kann er mit 60 Jahren in die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente wechseln.
Ich selber bin im Januar 1951 geboren und schwerbehindert seit 01.11.2000. Seit 2008 erhalte ich eine volle EMR mit 10,8% Abschlag.
Ab wann kann mein Geburtsjahrgang 1951 bei Schwerbehinderung vor dem 16.11.2000 in die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente wechseln?
Leider habe ich bisher immer gelesen und gehört: Einmal Abschlag, immer Abschlag und zwar lebenslang.
Meines Erachtens gab es doch zu dieser Aussage eine Ausnahmeregelung, die anscheinend jetzt und heute nicht mehr gültig sein soll.
Wie sah diese Ausnahmeregelung aus?
Wenn die vor dem 17.11.1950 Geborenen bereits mit 60 Jahren in die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente wechseln können und somit enorme finanzielle Vorteile erhalten, müssten doch m.E. die knapp nach diesem Stichtag Geborenen wenigstens mit 63 Jahren in die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente wechseln können.
Kann denn tatsächlich die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente für den Geburtsjahrgang 1951 nur bei erstmaliger Beantragung einer Rente in Anspruch genommen werden?
Bei einem Wechsel von der EMR mit Abschlag in die Schwerbehindertenrente soll der Abschlag weiterhin bestehen bleiben?
Finanziell hat ja dann die Schwerbehinderung für den Geburtsjahrgang 1951 bei einem Wechsel keinerlei Bedeutung.
Die DRV hat mir eine Rentenauskunft erstellt über einen möglichen Wechsel von der EMR in die Schwerbehindertenrente ab dem 60. Lebensjahr. An der Rentenhöhe ändert sich praktisch bei mir hier nichts. Ich würde 29 Cent monatlich weniger an Rente erhalten.
Kann ich einen oder zwei Monate vor meinem 63. Geburtstag auf die EMR mit Abschlag verzichten?
Ab dem 63. Lebensjahr beantrage ich dann erstmals und somit neu die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente.
Damit liegt dann keine Rentenumwandlung vor.
Die Schwerbehinderten auch nach dem Stichtag 17.11.1950 haben gegenüber den gesunden Versicherten einen Großteil ihrer Gesundheit verloren. Dieses schwere Los sollte doch bei der Umstellung von der EMR mit Abschlag in eine Schwerbehindertenrente ohne Abschlag trotz der gewährten Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr wenigstens finanziell etwas abgemildert werden. Ansonsten ist die Armutsgrenze sehr schnell erreicht. Dies kann doch selbst vom Gesetzgeber nicht so gewollt sein.
Laufen keine neuen Klagen gegen diesen Geburtstagsstichtag 17.11.1950 und gegen die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrentnern?
Für Ihre Antworten danke ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubert