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Experten-Antwort

Umwandlung der Rente

von Verena19.05.2021 | 07:25
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8 Antworten

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Ich habe seit Nov. 2020 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen =Dauerrente bis zur Regelaltersrente 2026. Da ja auch Dauerrenten überprüft werden können, habe ich etwas Angst vor einer evtl. Überprüfung und Entzug der rente. Ich habe jedoch einen Schwerbehindertenausweis der bis 08/2021 gültig ist und wahrscheinlich nicht verlängert wird.. Wenn ich jetzt die Altersrente für Schwerbehinderte mit Abschlägen beantrage, kann dann wegen der Abschläge die jetzt gezahlte Rente geringer werden oder bleibt es bei der jetzigen Höhe. Ich bin Jahrgang 1960 und hätte bei der Rente für Schwerbehinderte ja einen Abschlag von ein paar Prozenten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Verena,

eine Rente wegen Erwerbsminderung kann nur entzogen werden, wenn im Rahmen der medizinischen Nachprüfung festgestellt wird, dass sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, weil sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat, brauchen Sie nicht mit einem Entzug zu rechnen. Ob überhaupt eine Überprüfung stattfindet, liegt im Ermessen des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

Sollten Sie bereits eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, dann wird die Altersrente nicht niedrige, wie User Siehe hier Ihnen geschildert hat.

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7 Antworten

Siehe hieram 19.05.2021 | 13:34
Hallo Verena, die Abschläge, die bei der EM-Rente berücksichtigt wurden (10,8%) bleiben auch für eine nachfolgende Altersrente erhalten. Für die Rente mit GdB >50 müssen Sie das notwendige Alter erreicht und 35 Jahre Beiträge haben. Bei Antragstellung muss der GdB vorliegen und nachgewiesen werden. Wenn Sie also z.B. erst ab 10/21 das notwendige Alter erreicht haben, sollten Sie den Antrag innerhalb der Gültigkeit des SB-Ausweises stellen. Den möglichen Rentenbeginn können Sie mit diesem Rechner feststellen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Die SB-Rente darf wegen Besitzschutz nicht niedriger sein als die zuvor bezahlte EM-Rente. D.h., Sie werden dann wohl die Rente in gleicher Höhe weiter erhalten. Alles Gute!
Ohneam 19.05.2021 | 13:56
Der Schwerbehindertennachweis muss doch zum Rentenbeginn vorliegen und nicht zum Antragsdatum?! Darüberhinaus wird mit den Ausweis nicht Ihre Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt, sondern nur nachgewiesen. Der Ablauf des Ausweises lässt nicht auch automatisch Ihre Schwerbehinderteneigenschaft ablaufen. Diese wird immer gesondert und unabhängig festgestellt, im Bescheid des Versorgungsamts. Das machen leider auch heute noch viele Rentenberater falsch bzw. sprechen dem SBA eine Bescheidfunktion zu die er nicht hat. Ist im Bescheid des Versorgungsamtes keine Befristung enthalten, ist dieser unbefristet. Der Bescheid kann als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft mit dem Rentenantrag eingereicht werden. Hierzu ist nicht zwingend ein Ausweis notwendig. Daher schauen Sie in Ihren Bescheid und wenden sich ggf an die Rentenberatung bzgl der Fristen wann Sie welche Rente genau beanspruchen können.
W°lfgangam 19.05.2021 | 19:34
Zitat von Ohne anzeigenausblenden
Ergänzend + Tipp: befristete 'Ausweise' und vorzeitige 'Entziehungen' des für die Rente erforderlichen GdB50 zum Rentenbeginn lassen sich 'bequem' über ein Widerspruchs-/Klageverfahren gegen das Versorgungsamt verzögern. Erst mit Ablauf von 3 Monaten nach letzter rechtskräftiger Entscheidung entfällt die für die Altersrente erforderliche Schwerbehinderteneigenschaft. So lässt sich im Einzellfall eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum gewünschten Rentenbeginn 'retten', auch wenn der erforderliche GdB 1-2 Jahre vorher wegfallen/entzogen werden soll. Gruß w.
Annaam 19.05.2021 | 21:36
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Ich habe seit Nov. 2020 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen =Dauerrente bis zur Regelaltersrente 2026. Da ja auch Dauerrenten überprüft werden können, habe ich etwas Angst vor einer evtl. Überprüfung und Entzug der rente. Ich habe jedoch einen Schwerbehindertenausweis der bis 08/2021 gültig ist und wahrscheinlich nicht verlängert wird.. Wenn ich jetzt die Altersrente für Schwerbehinderte mit Abschlägen beantrage, kann dann wegen der Abschläge die jetzt gezahlte Rente geringer werden oder bleibt es bei der jetzigen Höhe. Ich bin Jahrgang 1960 und hätte bei der Rente für Schwerbehinderte ja einen Abschlag von ein paar Prozenten.
Hallo Verena, die Abschläge, die bei der EM-Rente berücksichtigt wurden (10,8%) bleiben auch für eine nachfolgende Altersrente erhalten. Für die Rente mit GdB >50 müssen Sie das notwendige Alter erreicht und 35 Jahre Beiträge haben. Bei Antragstellung muss der GdB vorliegen und nachgewiesen werden. Wenn Sie also z.B. erst ab 10/21 das notwendige Alter erreicht haben, sollten Sie den Antrag innerhalb der Gültigkeit des SB-Ausweises stellen. Den möglichen Rentenbeginn können Sie mit diesem Rechner feststellen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Die SB-Rente darf wegen Besitzschutz nicht niedriger sein als die zuvor bezahlte EM-Rente. D.h., Sie werden dann wohl die Rente in gleicher Höhe weiter erhalten. Alles Gute!
Ein GdB AB 50 reicht für die Altersrente für Schwerbehinderte
Siehe hieram 19.05.2021 | 21:58
Zitat von Anna anzeigenausblenden
Anna schrieb

Ich habe seit Nov. 2020 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen =Dauerrente bis zur Regelaltersrente 2026. Da ja auch Dauerrenten überprüft werden können, habe ich etwas Angst vor einer evtl. Überprüfung und Entzug der rente.

Ich habe jedoch einen Schwerbehindertenausweis der bis 08/2021 gültig ist und wahrscheinlich nicht verlängert wird.. Wenn ich jetzt die Altersrente für Schwerbehinderte mit Abschlägen beantrage, kann dann wegen der Abschläge die jetzt gezahlte Rente geringer werden oder bleibt es bei der jetzigen Höhe. Ich bin Jahrgang 1960 und hätte bei der Rente für Schwerbehinderte ja einen Abschlag von ein paar Prozenten.[/quote]

Hallo Verena,

die Abschläge, die bei der EM-Rente berücksichtigt wurden (10,8%)

bleiben auch für eine nachfolgende Altersrente erhalten.

Für die Rente mit GdB >50 müssen Sie das notwendige Alter erreicht und 35 Jahre Beiträge haben. Bei Antragstellung muss der GdB vorliegen und nachgewiesen werden.

Wenn Sie also z.B. erst ab 10/21 das notwendige Alter erreicht haben, sollten Sie den Antrag innerhalb der Gültigkeit des SB-Ausweises stellen.

Den möglichen Rentenbeginn können Sie mit diesem Rechner feststellen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html

Die SB-Rente darf wegen Besitzschutz nicht niedriger sein als die zuvor bezahlte EM-Rente. D.h., Sie werden dann wohl die Rente in gleicher Höhe weiter erhalten.

Alles Gute![/quote]

Ein GdB AB 50 reicht für die Altersrente für Schwerbehinderte

Ja. Aber mein Abakus hat heute wohl nicht nur falsch gerechnet, sondern anscheinend auch irgendwelche Sonderzeichen verschluckt. Inzwischen wurde er geölt und dann klappt auch das hoffentlich wieder ;-) (inklusiv der bereits erfolgten Richtigstellung 'Rentenbeginn' nicht 'Rentenantrag' ...)
Kalleam 19.05.2021 | 23:15
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Ist im Bescheid des Versorgungsamtes keine Befristung enthalten, ist dieser unbefristet.
Ergänzend + Tipp: befristete 'Ausweise' und vorzeitige 'Entziehungen' des für die Rente erforderlichen GdB50 zum Rentenbeginn lassen sich 'bequem' über ein Widerspruchs-/Klageverfahren gegen das Versorgungsamt verzögern. Erst mit Ablauf von 3 Monaten nach letzter rechtskräftiger Entscheidung entfällt die für die Altersrente erforderliche Schwerbehinderteneigenschaft. So lässt sich im Einzellfall eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum gewünschten Rentenbeginn 'retten', auch wenn der erforderliche GdB 1-2 Jahre vorher wegfallen/entzogen werden soll. Gruß w.
Das ist ja mal eine geile Antwort zu Gunsten von Verena. Ein ganz schlauer Fuchs, der Wolfgang.
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