Hallo Kessi,
User „rv“ hat Ihnen bereits die prinzipiell zutreffenden Antworten gegeben.
Ergänzen möchte ich lediglich, dass unter bestimmten Voraussetzungen (sog. Vertrauensschutz) auch noch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 60. Lj. möglich wäre. In Ihrem Fall wäre dabei insbesondere auf die Regelung des § 236a Abs. 2 S. 3 SGB VI hinzuweisen:
„Für Versicherte, die
1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2. entweder
a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.“
Im Zweifel sollten Sie sich hierzu nochmals in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen.