Zitiert von: Techniker
Erst kurz vor Erreichen der Regelaltersrente werden Sie angeschrieben, damit Ihre Rückantwort als Regelaltersrentenantrag gewertet werden kann und Sie daraufhin dann die Regelaltersrente erhalten (und somit erst zu diesem Zeitpunkt die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente umgewandelt wird).
Rückantwort als Regelaltersrentenantrag???
§ 115
Abs. 3
SGB VI lautet:
"Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen."
Bezieht der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente, ist nach § 115 Abs. 3 SGB 6 anschließend von Amts wegen die Regelaltersrente zu leisten. Die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente über den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus ist nicht möglich (§ 43, § 47, § 240, § 302b SGB 6). Der Versicherte kann nach § 115 Abs. 3 SGB 6 lediglich bestimmen, dass im Anschluss an die wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze wegfallende Rente keine Rente gezahlt werden soll.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_35R3&a=true
Drei Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Ablösung der bisherigen Rente durch die Regelaltersrente wird dem Versicherten daher erneut mitgeteilt, dass die bisher gezahlte Rente nur bis zum Ende des Monats zusteht, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Er wird aufgefordert, bisher nicht bekannte und für den Bezug der Regelaltersrente erhebliche Tatsachen mitzuteilen.
Widerspricht der Versicherte der Leistung einer Regelaltersrente oder bestimmt er einen späteren Rentenbeginn, ist ihm ausführlich zu erläutern, dass der bisherige Rentenanspruch mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt und dass für die Folgezeit nur ein Anspruch auf die Regelaltersrente besteht. Bleibt der Versicherte bei seinem Widerspruch gegen die Leistung der Regelaltersrente, ist die bisherige Rentenzahlung einzustellen; zugleich ist das Ende des Rentenanspruchs in einem Bescheid festzustellen, ggf. überzahlte Beträge sind zurückzufordern.
In den Fällen, in denen der Versicherte auf die ihm übersandte Anfrage nicht reagiert, ist nicht (!!!) von einem Widerspruch gegen die Zahlung der Regelaltersrente auszugehen. Die Regelaltersrente ist - ggf. nach Aktenlage - festzustellen.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_115R4.1