Nach heutiger Rechtslage kann man mit Jahrgang 1970 ( ohne Schwerbehinderung )
frühestens mit dem 63 Lbj. die Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine Altersrente
für langjährige Versicherte umwandeln. Ohne vorherigen Rentenbezug wäre bei Jahrgang
1970 dann, ein Abschlag von 14,4% in Kauf zu nehmen.
Wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Eintritt der Altersrente gezahlt,
wird diese mindestens in der Höhe der zuvor gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter geleistet. ( Besitzschutz )