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Experten-Antwort

Umwandlung Erwerbsminderungsrente in Altersrente

von Alexa12.09.2011 | 18:24
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4 Antworten

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Hallo, ich habe folgende Frage: Mein Vater ist 1947 geboren und hat ab 2006 eine Erwerbsminderungsrente bezogen. Er war zu 100 % schwerbehindert. Im Januar 2010 ist er verstorben. Die Witwenrente (60%) meiner Mutter wird auf Grundlage der Erwerbsminderungsrente gezahlt. Ist dies so richtig? Hätte nicht mit 63 Jahren die Altersrente als Berechnungsgrundlage greifen müssen oder aber hat er nur Anspruch auf die Erwebsminderungsrente da er früher verstorben ist?. Mein Vater hat 44 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt. Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alexa,

den Ausführungen von KSC und -_- schließen wir uns an.

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3 Antworten

KSCam 12.09.2011 | 21:59
Das ist richtig so, dass die EM Rente der Ausgangswert ist. So zu tun, als hätte der Verstorbene bis 63 weitergearbeitet, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Im übrigen wurde die EM Rente auch auf 60 hochgerechnet und diese Hochrechnung ist auch in der Witwenrente mit eingerechnet. An der EM Rente hätte sich auch nichts geändert wenn Ihr Vater noch leben würde - weder mit 63 oder mit 65.
KSCam 12.09.2011 | 21:59
Das ist richtig so, dass die EM Rente der Ausgangswert ist. So zu tun, als hätte der Verstorbene bis 63 weitergearbeitet, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Im übrigen wurde die EM Rente auch auf 60 hochgerechnet und diese Hochrechnung ist auch in der Witwenrente mit eingerechnet. An der EM Rente hätte sich auch nichts geändert wenn Ihr Vater noch leben würde - weder mit 63 oder mit 65.
-_-am 12.09.2011 | 22:11
Maßgeblich sind in erster Linie die bis zum Tod (Leistungsfall) zurückgelegten persönlichen Entgeltpunkte sowie die Entgeltpunkte für eine in der Zukunft liegende Zurechnungszeit. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 , anschließend 0,55. Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt.
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