Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit würde tatsächlich zum Wegfall "alten" EU-Rentenanspruchs führen. Da jedoch der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (nach dem ab 2002 geltenden Recht) für selbständig Erwerbstätige nicht ausgeschlossen ist, kann dieser Anspruch grundsätzlich auch während der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bestehen. Ob allerdings die Voraussetzungen für eine solche Rente wegen voller Erwerbsminderung auch vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, hat der Betreffende nach Wegfall der „alten“ Rente nur noch einen Anspruch auf eine niedrigere Berufsunfähigkeitsrente.
Bei der Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente ist die bisher bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen, d.h. es besteht Besitzschutz auf die Entgeltpunkte der Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt.
Vor einer Antragstellung sollte sich der Betreffende nochmals von seinem Rentenversicherungsträger beraten lassen.