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Umwandlung EU Rente in Regelaltersrent

von Albert02.05.2008 | 08:53
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6 Antworten

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Hallo, habe folgende Frage: Bin unbefristeter EU Rentner seit 1999 und 55 Jahre alt. Kann diese Rente schon mit 60 Jahren auf Antrag in Altersrente umgewandelt werden oder erst mit 65 Jahren?Muß ich den Antrag dann stellen, oder geht das automatisch?Bringt die Altersrente irgendwelche Vorteile für mich,evtl. mehr Rente? Vielen Dank im voraus? MfG Albert

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Beantwortung Ihrer Frage ist nicht so ohne weiteres machbar, da die Bewilligung einer Altersrente von verschieden Faktoren abhängig ist (vgl. auch Beitrag von Vorsicht).

Allgemein kann man dazu sagen, dass Ihre EU-Rente von Amts wegen in eine Regel(!)-Altersrente umgewandelt wird. Wollen Sie bereits vorher in Rente gehen, müssen Sie dies beantragen. Ob die Voraussetzungen für die entsprechende Altersrente allerdings erfüllt sind ..?? (siehe oben).

Sofern nach Eintritt des Leistungsfalles Ihrer EU-Rente noch rentenrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt wurden, können diese eine spätere (Alters-)Rente erhöhen.

Ich würde in Ihrem Fall so vorgehen: Da Sie zurzeit 55 Jahre alt sind, würde ich noch vier Jahre warten und dann einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren und sich ausführlich beraten lassen.

5 Antworten

Vorsichtam 02.05.2008 | 09:02
Für die Beantwortung Ihrer Frage wird noch der Geburtsmonat und das Geburtsjahr gebraucht und ob Sie evt.einen Grad der Behinderung von mind. 50 haben. Falls ja: wie lang liegt er voraussichtlich vor? MfG
Albertam 02.05.2008 | 09:11
Bin am 23.4.1953 geboren und habe 50%Behinderung befristet bis 2018 (ausgestellt 1999). Gruß Albert
Vorsichtam 02.05.2008 | 09:14
Sofern Sie 35 Versicherungsjahre haben, wozu auch die Zeit Ihres bisherigen Rentenbezugs zählt, dann könnten Sie diese EU-Rente, die ja noch abschlagsfrei gezahlt wird, ab 01.12.2013 in die Altersrente wegen Schwerbehinderung umwandeln lassen. Hätte dann aber 10,8% Abschlag zur Folge. Vertrauenschutz wegen des Vorliegens von Schwerbehinderung ist nicht möglich, da Sie nach dem 16.11.1950 geboren sind. Genauer (Rentenhöhe) könnte Ihnen das eine Auskunfts- und Beratungsstelle der RV in Ihrer Nähe zeitnah (probe-)berechnen. Soll heißen, daß Sie im Jahr 2013 sich dort mal berechnen lassen können, was die Umwandlung bringen (oder eher nicht bringen) würde. Eine Umwandlung vor 65 macht mE.keinen Sinn. MfG
Albertam 02.05.2008 | 09:25
Ich möchte mich recht herzlich bei Ihnen beiden für die schnelle und detaillierte Antwort bedanken. MfG Albert
Vorsichtam 02.05.2008 | 09:26
"10,8 % Abschlag bei Umwandlung" Eine Verminderung der Rente nach Umwandlung ist jedoch nach § 88 SGB VI ausgeschlossen. Daher würde die Rente nicht weniger werden und nur anders heißen. Höchstwahrscheinlich wird auch die Umwandlung 2018 (mit 65) keine Erhöhung bringen. Dann muß aber umgewandelt werden. Sie werden ein paar Monate vorher von der RV angeschrieben. Zur Sicherheit einfach die AuB-Stelle 2013 ansteuern. MfG
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