Hallo Käthe, Sie können Ihre EM-Rente mit Rentenabschlägen nicht in eine abschlagsfreie Altersrente umstellen. Es bleibt bei der Rentenkürzung. Die von Jonny angesprochene Regelung des § 77 Abs. 4 SGB VI (Minderung der Rente durch den Zugangsfaktor) betrifft nur die Verschiebung des abschlagsfreien Rentenbeginns und trifft auf Ihren Rentenanspruch nicht zu.