zu 1. Diese Fälle haben Sie richtig verstanden.
Neues Recht:
Der Anspruch auf die kleine [Witwen- oder Witwerrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witwenrente.html wird für Todesfälle nach dem 31.12.2001 grundsätzlich auf 24 Kalendermonate nach dem Tod der Versicherten begrenzt. Eine Ausnahme ergibt sich nur für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, deren Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, wenn mindestens ein Ehegatte/Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
Vollenden die Hinterbliebenen, deren kleine Witwen-/Witwerrente wegen dieser "24-Monatsbegrenzung" weggefallen ist, das 45. Lebensjahr, können sie auf Antrag die große Witwen-/Witwerrente erhalten. Die Hinterbliebenen werden hierauf bei Erteilung des Bewilligungsbescheides und erneut im Rahmen des Wegfalls der kleinen Witwen-/Witwerrente hingewiesen.
zu 2. Nach neuem Recht wird die kleine Witwenrente auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten begrenzt.
Wird die Witwe innerhalb dieser Frist 45. Jahre alt, wird von Amts wegen in die große Witwenrente umgewandelt.
Ist die kleine Witwenrente bereits weggefallen, muß selber ein Antrag auf große Witwenrente gestellt werden.
Umgekehrt: Erhält die Witwe eine große Witwenrente z.B. wegen Erziehung eines minderjährigen Kindes und wird dieses Kind innerhalb dieser 24-Monats-Frist 18 Jahre alt, bekommt die Witwe nur noch für die Monate, die von der
24-Monats-Frist übrig sind, die kleine Witwenrente.