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Experten-Antwort

Umwandlung Reha-Antrag in halbe EM-Rente bei ALG 1-Bezug

von Rudi19.03.2014 | 22:54
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Ich bin 60 Jahre alt und habe 46 Jahre lang voll Rentenbeiträge eingezahlt. Seit April 2012 bin ich krank, war im Sept. 2013 ausgesteuert. Reha-Antrag Mai 2013 (durch Krankenkasse), Reha Dez. 2013. Habe jetzt Kurzmitteilung erhalten, dass ich rückwirkend ab Mai 2013 eine halbe EM-Rente erhalten soll, beziehe seit Okt. 2013 ALG 1 voraussichtlich bis Okt. 2015. Ist es wirklich so, dass ich aufgrund des ALG-Bezuges die halbe EM-Rente garnicht erhalten werde (Ruhen der Rente) und ich aber trotzdem 10,8% Abzüge habe und die Rente nach dem Stand 05/2013 berechnet wird und dies auch für immer bleibt? Das soll einen dann nicht sauer machen, dass diese Situation passiert, weil die Krankenkasse einen Teil des Krankengeldes zurückerhalten will und man deshalb einen höheren Rentenabschlag hat und -weil rückwirkend- die Höhe der Rente niedriger ausfällt, und das, obwohl man eigentlich gar keine Rente erhält !! Wie sieht es aus, wenn dann irgendwann die Umwandlung in die volle EM-Rente erfolgt? Wird dann die Berechnung der anderen Hälfte der EM-Rente so berechnet, wie es zu diesem späteren Zeitpunkt aussieht (weniger prozentualer Abzug, höherer Rentenkontostand, Hochrechung bis 62 ab Juli 2014)? Durch das ALG steigt ja der Rentenkontostand (wenn auch nur geringfügig). Oder ist es sinnvoll, Widerspruch einzulegen, obwohl die Krankenkasse Vorrecht hat? Es kann doch nicht sein, dass man auf diese Art und Weise "zwangsverrentet" wird !!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.03.2014 | 13:25

Hallo Rudi,

wie Sie bereits angegeben haben, wird das Arbeitslosengeld auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet.

Diese kann aufgrund der Höhe Ihres Hinzuverdienstes (das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende monatliche Bemessungsentgelt) in voller Höhe ruhen.

Bei der Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden alle bis zum Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung vorliegenden rentenrechtlichen Zeiten und die Zurechnungszeit berücksichtigt. Maßgebend ist das Recht im Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Der Rentenabschlag ist abhängig davon, ab wann die Rente beginnt. Dieser Abschlag gilt für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs.

Ist nach einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Folgerente zu gewähren (zum Beispiel Rente wegen voller Erwerbsminderung) wird der bisherige Zugangsfaktor nur für die Hälfte der Entgeltpunkte der Vorrente übernommen. Für die andere Hälfte ist ein neuer Zugangsfaktor (in Abhängigkeit vom Beginn der Folgerente) zu ermitteln.

Neu hinzutretende Entgeltpunkte (z. B. aufgrund Arbeitslosengeldbezug) können erst bei einer Folgerente berücksichtigt werden. Dies ist zum Beispiel bei der Umwandlung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder in eine Altersrente der Fall. Maßgebend ist auch hier das Recht im Zeitpunkt des Beginns der Folgerente.

Da Sie von Ihrer Krankenkasse offensichtlich in Ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt wurden (Dispositionsrecht), können Sie nur mit Zustimmung der Krankenkasse auf die Rentenantragstellung verzichten.

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