Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Rudi,
wie Sie bereits angegeben haben, wird das Arbeitslosengeld auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet.
Diese kann aufgrund der Höhe Ihres Hinzuverdienstes (das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende monatliche Bemessungsentgelt) in voller Höhe ruhen.
Bei der Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden alle bis zum Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung vorliegenden rentenrechtlichen Zeiten und die Zurechnungszeit berücksichtigt. Maßgebend ist das Recht im Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Der Rentenabschlag ist abhängig davon, ab wann die Rente beginnt. Dieser Abschlag gilt für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs.
Ist nach einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Folgerente zu gewähren (zum Beispiel Rente wegen voller Erwerbsminderung) wird der bisherige Zugangsfaktor nur für die Hälfte der Entgeltpunkte der Vorrente übernommen. Für die andere Hälfte ist ein neuer Zugangsfaktor (in Abhängigkeit vom Beginn der Folgerente) zu ermitteln.
Neu hinzutretende Entgeltpunkte (z. B. aufgrund Arbeitslosengeldbezug) können erst bei einer Folgerente berücksichtigt werden. Dies ist zum Beispiel bei der Umwandlung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder in eine Altersrente der Fall. Maßgebend ist auch hier das Recht im Zeitpunkt des Beginns der Folgerente.
Da Sie von Ihrer Krankenkasse offensichtlich in Ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt wurden (Dispositionsrecht), können Sie nur mit Zustimmung der Krankenkasse auf die Rentenantragstellung verzichten.
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