Zu 1) Ja, das Datum der Rehaantragstellung gilt als Rentenantrag. Nein, das Krankengeld, welches über dem Betrag der Rente liegt muss nicht zurückgezahlt werden (§ 50 Abs. 1 Nr. 5 SGB V – nur unverbindlicher Hinweis, Entscheidungsbereich der GKV-). Bei der Umwandlung handelt es sich lediglich um ein Angebot einer Leistung. Widerspruch müsste sich gegen die Aufforderung der GKV. zur Rehaantragstellung richten (sog. eingeschränktes Gestaltungsrecht).
Zu 2) Entgeltpunkte die schon mal Gegenstand einer frühren Rente waren und dort aufgrund eines vorzeitigen Beginnes bereits mit einem Abschlag versehen waren, behalten diesen Abschlag (stark vereinfachte Darstellung)
Zu 3) Individuelle Entscheidung der Krankenkasse, die sich an Ihren Gesundheitszustand, bzw. der Prognose Ihrer Leistungsfähigkeit orientieren sollte. Bitte genaueres bei Ihrer Krankenkasse erfragen.