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Experten-Antwort

Umwandlung Reha Antrag in Rentenantrag, Erwerbsminderungsrente

von wildeHilde17.08.2015 | 23:00
1606 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an alle Experten, über eine kurze Antwort zu meinen drei Fragen würde ich mich sehr freuen. 1. Soweit ich es richtig verstanden ist, wird der Rentenantrag, wenn dieser vom Rehaantrag aus umgewandelt wird, zurückdatiert (auf das Datum der Antragstellung des Rehaantrages). Zuviel bezahlte Gelder (da Krankengeld höher als Rente) müssen nicht zurückgezahlt werden. Richtig? Welcher Paragraph ist hier entscheidend? Kann der Versicherte gegen die Umwandlung einen Widerspruch einlegen? Passiert die Umwandlung automatisch oder bekommt der Versicherte darüber einen Bescheid? 2. Dem Versicherten steht im Sommer 2017 die abschlagsfreie Rente zu. Beeinflusst eine Erwerbsminderungsrente, die z.B. das ganze Jahr 2016 bezahlt wird, in irgendeiner Form diese Rente 2017? Wenn ja, in welcher Form? 3. Bis zu welchem Zeitpunkt kann grundsätzlich eine Einleitung eines Rentenverfahrens verhindert werden? Ist es z.B. prinzipiell möglich, einen Monat zu arbeiten, drei Monate arbeitsunfähig, einen Monat arbeiten, drei Monate arbeitsunfähig ...? Ist es für die Zahlung von Krankengeld unproblematisch, wenn die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird? Herzlichen Dank im Voraus, freundliche Grüße wildeHilde

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zu 1) Ja, das Datum der Rehaantragstellung gilt als Rentenantrag. Nein, das Krankengeld, welches über dem Betrag der Rente liegt muss nicht zurückgezahlt werden (§ 50 Abs. 1 Nr. 5 SGB V – nur unverbindlicher Hinweis, Entscheidungsbereich der GKV-). Bei der Umwandlung handelt es sich lediglich um ein Angebot einer Leistung. Widerspruch müsste sich gegen die Aufforderung der GKV. zur Rehaantragstellung richten (sog. eingeschränktes Gestaltungsrecht).

Zu 2) Entgeltpunkte die schon mal Gegenstand einer frühren Rente waren und dort aufgrund eines vorzeitigen Beginnes bereits mit einem Abschlag versehen waren, behalten diesen Abschlag (stark vereinfachte Darstellung)

Zu 3) Individuelle Entscheidung der Krankenkasse, die sich an Ihren Gesundheitszustand, bzw. der Prognose Ihrer Leistungsfähigkeit orientieren sollte. Bitte genaueres bei Ihrer Krankenkasse erfragen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

zu 1 neu) „Entscheidungsbereich“ bedeutet, das die Krankenversicherung als Leistungsträger die Entscheidungen nach dem SGB V trifft und kein anderer. Ich habe Ihnen lediglich die Regelungen des § 50 SGB V erläutert, die die Krankenkasse anwenden hat.

Sofern Sie der Umdeutung des Rehaantrages nicht widersprechen wollen, spielt die Aufforderung oder Nichtaufforderung der Krankenkasse keine Rolle. Widersprechen Sie der Umdeutung, liegt kein Rentenantrag vor.

zu 2 neu) Haben Sie bereits ab dem Jahr 2016 eine Rente bezogen, die mit einem Abschlag belastet war, entfällt der Abschlag nicht im Jahr 2017, sofern ursprünglich die Rente in diesem Jahr abschlagsfrei zu zahlen gewesen wäre. Abschlagsfrei wären ab 2017 die Rententeile, die Sie noch nicht bezogen haben Bsp.: Teilerwerbsminderungsrente 2016 mit 3,6 % Abschlag und dann volle Erwerbsminderungsrente oder Altersrente 2017. Dann würde ab 2017 die eine Hälfte mit dem Abschlag von 3,6 % weitergezahlt werden und die dazugekommene Hälfte ggf. abschlagsfrei gezahlt werden. Diesen komplexen Sachverhalt können Sie sich aber auch gerne in einer unserer Beratungsstellen erläutern lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Pusoam 18.08.2015 | 09:08
Hallo Hilde ! Zum Krankengeld. Es ist bei mir schon länger her, versuche es mal zusammen zu bekommen. Krankengeld gibt es maximal 78 Wochen, da ist auch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers mit enthalten. Diese 78 Wochen gibt es maximal innerhalb der Blockfrist von 3 Jahren. Die Blockfrist fängt an zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem man das erste mal wegen einer Erkrankung krank geschrieben wurde. Sind die 78 Wochen aufgebraucht und die 3 Jahre sind noch nicht vorbei, gibt es für die restliche Zeit kein Krankengeld mehr. Bevor man in der nächsten 3 jährigen Blockfrist wieder Krankengeld bekommt, muß man mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
wildeHildeam 18.08.2015 | 11:44
Vielen Dank Puso, vielen Dank Experte für die umgehenden Antworten. Nun haben sich zu zwei Punkten der Antworten von Experte ergeben. Hier bitte ich nochmal um kurze Rückmeldung. 1. Was muss unter "Entscheidungsbereich der GKV" hinsichtlich Rückzahlungen des Krankengeldes verstanden werden? Muss nun das höhere Krankengeld zurückgezahlt werden oder ist es abhängig vom "Entscheidungsbereich der GKV"? Eventuell hätte ich dazu schreiben müssen, dass der Rehaantrag freiwillig gestellt wurde und eben keine Aufforderung der Krankenkasse zugrunde liegt. Wenn es sich bei der Umwandlung um ein Angebot einer Leistung handelt, dann muss dieses doch nicht angenommen werden, oder? 2. Diese vereinfachte Darstellung habe ich nicht ganz verstanden. Wenn ich das mal mit Zahlen verständlicher machen darf: Die abschlagfreie Rente 2017 betrage 10000€. Dies sei der errechnete Wert der Rentenversicherung. Nun wird allerdings für 2016 eine Erwerbsminderungsrente von z.B. 2000€ bezahlt. Kann ich davon ausgehen, dass die abschlagsfreie Rente im Sommer 2017 nahe an 10000€ liegt? Oder wirkt sich dieses Jahr mit Erwerbsminderungsrente gravierender aus? (Bei der Berechnung von 10000€ abschlagsfreie Rente wurde mit einem regulären Gehalt des Arbeitgebers z.B. von 6000€ gerechnet.) Die Befürchtung ist eben, dass sich die Erwerbsminderungsrente von 2000€ (für das Jahr 2016) die abschlagsfreie Rente 2017 von 10000€ ersetzt. Nun hoffe ich, dass ich es ein wenig konkreter ist. Über eine Antwort freue ich mich. Herzlichen Dank nochmals und freundliche Grüße wildeHilde
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