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Umwandlung teilweise Erwerbsminderung

von misterwest03.07.2009 | 13:38
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei einer Reha wurde teilweise Erwerbsminderung festgestellt und mittlerweile genehmigt.Alter des Antragstellers 59 Jahre.Wie kann er volle EM wegen verschlossenheit des Arbeitsmarktes erhalten.Bundesland Saarland.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Insofern bereits über die Erwerbsminderung mittels Rentenbescheid entschieden wurde, wurden die maßgeblichen Kriterien anhand des beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen bereits geprüft. Zur Abklärung, aus welchen Gründen bei der Bescheiderteilung ein verschlossener Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt wurde, setzen Sie sich bitte mit der Sachbearbeitung in Verbindung. Falls die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie dies auch im Rahmen eines Widerspruches erneut prüfen lassen:

Bei Versicherten, die noch mindestens 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können, ist zu prüfen ob sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten können. Die Prüfung der konkreten Betrachtungsweise ergibt sich durch den Rückschluss aus § 43 Abs. 3 SGB 6, wonach bei einer Erwerbsfähigkeit von mindestens 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Ausschließlich bei einem Leistungsvermögen von mindestens 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, kann neben dem Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen (abstrakte Betrachtungsweise) auch die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes den Eintritt des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung begründen. Im Gegensatz zu dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ist jedoch nach der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB 6 die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bei der Beurteilung der Erwerbsminderung unberücksichtigt zu lassen, wenn der Versicherte noch über ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden bis unter 8 Stunden (vollschichtig) verfügt.

Zur Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes sind in diesen Fällen entsprechend der bis 31.12.2000 zu den Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ergangenen Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes in den Beschlüssen vom 10.12.1976 - GS 2/75, GS 3/75,GS 4/75, GS 3/76 die folgenden Grundsätze zu beachten:

a) Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der auf Grund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit in einem Umfang von mindestens 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich verrichten kann, voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB 6 ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten (unter den üblichen Bedingungen) noch ausfüllen kann.

b) Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden täglich nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.

c) Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.

d) Der Versicherte darf i. d. R. nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.

Auf Grund der Anwendung der Beschlüsse des Großen Senates hängt das Vorliegen von voller Erwerbsminderung bei einem nur noch 3 bis unter 6 Stunden einsatzfähigen Versicherten davon ab, ob er konkret die Möglichkeit hat, mit seiner verbliebenen Erwerbsfähigkeit Erwerbseinkommen zu erzielen.

Die Beurteilung des Eintritts der rechtserheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der sogenannten konkreten Betrachtungsweise erfolgt nachrangig; ist der Versicherte bereits nach der abstrakten Betrachtungsweise (also unabhängig von der Frage des praktisch verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes) voll erwerbsgemindert, so erübrigt sich insoweit eine Prüfung i. S. d. genannten Beschlüsse.

Liegt nach der abstrakten Betrachtungsweise jedoch lediglich teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB 6 vor, so muss bei entsprechender Antragstellung ggf. der Eintritt des "höherwertigeren" Leistungsfalles zusätzlich nach der konkreten Betrachtungsweise geprüft werden. Volle Erwerbsminderung liegt nach der konkreten Betrachtungsweise vor, wenn es für ihn keinen dem Restleistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz gibt.

Ob ein Teilzeitarbeitsplatz ausgeübt werden kann, ist auch von den beruflichen Qualifikationen bzw. vom zuletzt ausgeübten Beruf abhängig. Bei der Prüfung ist vermutlich von der Tätigkeit eines angelernten Lackierers ausgegangen worden. Als angelernte Arbeitskraft sind Versicherte grds. auf den angelernten und ungelernten Bereich verweisbar, sodass bei der Prüfung der Verweisung auf eine ausführbare Beschäftigung diese Bereiche zugrunde gelegt werden und geprüft wird, ob es in diesem Bereich Arbeitsplätze in ausreichendem Maß entsprechend der Fähigkeiten des Versicherten zur Verfügung stehen.

4 Antworten

`sHildeam 03.07.2009 | 14:43
Ab 50 Jahre plus X gilt der Arbeitsmarkt i. d. R. als verschlossen, wenn der Versicherte in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr steht. Evtl. kann die fehlende Vermittlungsaussicht im Einzelfall auch durch die Arbeitsagentur bestätigt werden. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis besteht zunächst grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch ggü. dem Arbeitgeber auf Einrichtung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Das sollte so auch im Saarland gelten.
Chrisam 03.07.2009 | 17:19
Wurde die teilweise EM-Rente denn aufgrund des Leistungsvermögens von 3 bis unter 6 Std. oder ggf. aufgrund Berufsunfähigkeit festgestellt?
misterwestam 03.07.2009 | 17:38
Hallo Chris,bei der Rehamaßnahme wurde festgestellt,das er seine Arbeit als angelernter Lackierer nicht weiter Ausführen kann.Mit ca.500Euro Rente kann er auch nicht auskommen.Was TUN???
Chrisam 04.07.2009 | 19:10
Wenn sich die TE Rente "nur" auf den letzten Beruf (§240 SGB VI) bezieht, besteht kein Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente. Dies ist kurz gesagt nur möglich, wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis unter 6 Std. ist und Arbeitslosigkeit besteht.
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