zu Frage 1:
Grundsätzlich ist eine Altersrente mit 65 Jahren höher als eine Erwerbsminderungsrente, die bereits mit 58 Jahren in Anspruch genommen wird.
Abschlag Erwerbsminderungsrente mit 58 Jahren: 10,8%
Abschlag Altersrente mit 65:
Je nach Rentenart, ggf. kein Abschlag z.B.: bei Erfüllung der 45jährigen Wartezeit.
Außerdem gehen wir davon aus, dass bei einem Rentenbeginn mit 65 weitere Beitragsjahre folgen, die die Rentenanwartschaft weiter erhöhen. Bei einer Erwerbsminderungsrente gibt es dagegen nur eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
zu Frage 2:
Eine Erwerbsminderungsrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Eintritt der Erwerbsminderung) für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird die Erwerbsminderungsrente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich zeitlich befristet.
Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
zu Frage 3:
hierzu können wir leider keine Angaben machen