Hallo, ich beziehe seit 1998 volle Erwerbsminderungsrente, die soll jetzt umgewandelt werden zum 01.01.21 in die Regelaltersrente. Außerdem bin zu 70 % schwerbehindert.Jetzt meine Frage muß man mit Kürzungen rechnen oder bleibt es bei der Höhe der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente. Vielen Dank schon mal für eine Antwort
Falls Sie nach der Zurechnungszeit von (bei Ihnen) 60 Jahren keine Pflichtbeiträge gezahlt haben, durch z. B. einen Minijob oder freiwillige Zahlungen, bleibt es bei der jetzt bekannten Summe. Rechtlich dürfen Sie nicht weniger bekommen.
die Ausführungen von Peter sind zutreffend. Hier kommt es darauf an, ob Sie parallel zum Rentenbezug weitere Beiträge eingezahlt haben. Diese erhöhen dann ggf. Ihre Altersrente. Anderenfalls haben Sie Bestandsschutz, niedriger wird Ihre Rente also nicht.
Wenn man Beiträge gezahlt hat, wie kann dann die vorraussichtliche Höhe der Altersrente ermittelt werden?! Eine Rentenmitteilung bekommt man ja nicht. Ggf. Dank.
die Ausführungen von Peter sind zutreffend. Hier kommt es darauf an, ob Sie parallel zum Rentenbezug weitere Beiträge eingezahlt haben. Diese erhöhen dann ggf. Ihre Altersrente. Anderenfalls haben Sie Bestandsschutz, niedriger wird Ihre Rente also nicht.
Wenn man Beiträge gezahlt hat, wie kann dann die vorraussichtliche Höhe der Altersrente ermittelt werden?! Eine Rentenmitteilung bekommt man ja nicht. Ggf. Dank.
Da Ihre Erwerbsminderungsrente zum 01.01.21 in die Regelaltersrente umgewandelt wird, warten Sie den Rentenbescheid ab. Vorher wird man Ihnen in der Kürze der Zeit vermutlich keine Proberentenberechnung mehr zukommen lassen.
Im Übrigen werden Sie bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente im Regelfall nur eine geringfügige Beschäftigung haben ausüben können, was dann auch nur zu einer marginal höheren Altersrente führen kann.
Da ich als Erwerbsminderungsrentenbezieher (seit 01.03.2011) keine Rentenmitteilung erhalte, aber neuerlich erst wieder Beiträge gezahlt habe, möchte ich erfragen, in welcher Höhe voraussichtlich meine Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu voraussichtlich 01.02.2044 seien wird. Ist eine Probeberechnung grundsätzlich für jeden Versicherten möglich?