zu1: Die EM- Rente endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Da im Anschluss daran eine Altersrente zu zahlen ist, wird der RV-Träger von Amts wegen dazu auffordern, die für die Bearbeitung wichtigen Angaben zu machen.
zu 2: Wenn eine Altersrente für Frauen vor dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, sind selbstverständlich auch die entsprechenden Abschläge in Kauf zu nehmen.
zu 3: Die EM- Rente endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Wenn die Voraussetzungen für eine Rente für schwerbehinderte Menschen vorliegen, kann diese Rente bei dem vorgegebenen Geburtsmonat mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommen werden.
zu 4: Die Höhe der Rente ändert sich gegenüber einer Rente wegen voller Erwerbsminderung maßgeblich nur dann, wenn nach Beginn der Rente noch rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt wurden.