Ihre Frage lässt sich nicht ganz einfach beantworten.
Der Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen hängt davon ab, seit wann bei Ihnen Schwerbehinderung vorliegt. Beginnt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zeitgleich wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder sogar davor, greift – entgegen der Aussage von MWXZ – kein Besitzschutz aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie sollten sich daher unbedingt bei Ihrem Rentenversicherungsträger informieren, wann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnt und wie hoch sie ist.
Weiterhin ist zu beachten, dass Sie nach Ihrer Schilderung ("45 Beitragsjahre") wohl auch einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben werden. Diese Altersrente können Sie, wenn Sie Jahrgang 1954 sind, ab dem 63. Lebensjahr und 4 Monaten in Anspruch nehmen (Falls Sie Jahrgang 1953 sind, sogar ab dem 62. Lebensjahr + 2 Monate). Es kann sich durchaus lohnen, zunächst die Rente wegen voller Erwerbsminderung und später dann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen (statt der Altersrente für schwerbehinderte Menschen). Zwar würde in diese Altersrente der Abschlag aus der vorherigen Erwerbsminderungsrente übernommen, aber etwas r e d u z i e r t, da der Abschlagszeitraum bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bei einem unterstellten Rentenbeginn im Jahr 2015 oder 2016) über den Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte hinausgeht.
Von einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie hingegen nicht mehr in eine (günstigere) Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Daher müssen Sie gut prüfen lassen, welche Variante für Sie die günstigste ist.
Ich empfehle Ihnen, sich individuell beraten zu lassen und die einzelnen Möglichkeiten durchspielen und vor allem durchrechnen zu lassen.