Zitiert von: shubande
Vielen herzlichen Dank einmal für die ausführlichen Rückmeldungen und die Mühe der Beantwortung meiner Fragen.
Ich hoffe, es nervt nicht zu sehr, aber ich habe mir nun von einer Rentenberatungsstelle den §89 SGBVI nennen lassen lt. dem ich mir wohl keine Gedanken machen müsste, auch wenn beide Renten gleichzeitig beginnen würden. Ist dies denn wirklich so oder mißverstehe ich da evtl. etwas in dem Text?
Wie ich schon sagte, ist die ganze Sache nicht so einfach. Das gilt auch für die Vorschrift des § 89 SGB VI.
Ich möchte Ihnen das gerne kurz beispielhaft erläutern:
1. Alternative:
Ihre Rente wegen Erwerbsminderung und Ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnen gleichzeitig im Januar 2016. Die Altersrente ist geringfügig niedriger als die Rente wegen Erwerbsminderung. Das scheint auf den ersten Blick irrelevant zu sein, da nach § 89 SGB VI ohnehin nur die höhere Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wird.
Allerdings besteht der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Anschließend fällt sie weg und es wird "nur noch" die niedrigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen geleistet. Sie können nicht mehr in eine andere Altersrente wechseln, da ein solcher Wechsel gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 34 Absatz 4 SGB VI). Da die Altersrente keine Folgerente von der Rente wegen Erwerbsminderung ist (gleicher Rentenbeginn, paralleler Anspruch), greift kein Besitzschutz, d. h. die Altersrente wird nicht mindestens in Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung geleistet.
2. Alternative:
Sie nehmen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht in Anspruch (indem Sie den Antrag zurücknehmen). Es ergibt sich nun Folgendes: Ab Januar 2016 wird die Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt. Insofern ändert sich gegenüber der ersten Variante erst mal nichts. Ab Erreichen der entsprechenden Altersgrenze beantragen Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese Rente ist wahrscheinlich höher als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da sie mit einem geringeren Abschlag behaftet ist. Sie kann also auch höher als die Rente wegen Erwerbsminderung sein. Aber selbst wenn diese Altersrente niedriger als die Rente wegen Erwerbsminderung ist, greift jetzt die Besitzschutzregelung (§ 88 SGB VI), da die Altersrente eine "Folgerente" zur Rente wegen Erwerbsminderung ist. Das heißt, die Altersrente wird mindestens in Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt. Auswirkungen auf die Rentenzahlbeträge hat das gegenüber der 1. Alternative spätestens mit Erreichen der Regelaltersrente, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung wegfällt.
Fazit: Bei der 2. Alternative erhalten Sie spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze eine höhere (Alters-)Rente als bei der 1. Alternative – und das für den Rest Ihres Lebens.
Daher lautet meine Empfehlung weiterhin: Lassen Sie sich individuell beraten und die Renten (probe-)berechnen. Denn es kann auch ganz anders aussehen: Wenn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor der Rente wegen Erwerbsminderung beginnt, dürfen Sie nicht mehr in die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wechseln (§ 34 Absatz 4 SGB VI). Das wäre schlecht, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung höher ist. Wenn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen höher als die Rente wegen Erwerbsminderung ist, kann es hingegen auch überlegenswert sein, diese Rente von Anfang an in Anspruch zu nehmen.