Hallo Helmut Krause,
durch § 34 Abs. 4 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird geregelt, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente kein Wechsel zu einer anderen Altersrente möglich ist.
Sollte Ihre bisherige Altersrente jedoch wegen Überschreitens sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen wegfallen, wäre eine anschließende Antragstellung für eine andere Altersrentenart möglich, da in diesem Fall kein Wechsel mehr vorliegen würde.