Durch das Gemeinschaftsrecht und das Abkommensrecht können Deutsche, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und die Staatsangehörigen der Abkommensstaaten ihre Rente grundsätzlich auch bei Wohnsitz im sonstigen Ausland uneingeschränkt erhalten. Einschränkungen ergeben sich für diese Personen, wenn in der Rente Reichsgebiets-Zeiten und Fremdzeiten enthalten sind. Bei Beitragszeiten in der ehemaligen DDR kann es in Einzelfällen zu einer Rentenminderung kommen.
Renten wegen voller Erwerbsminderung sowie wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit können nicht weiter gezahlt werden, wenn sie auf dem verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarkt beruhen. Oft können dann nur noch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werden.
Alle anderen Staatsangehörigen erhalten ihre Renten bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb der Europäischen Union nur aus ihren Beitragszeiten und mit einem Abschlag von 30 Prozent. Eine verbindliche Auskunft von der Deutschen Rentenversicherung schafft hier Klarheit. Diese können Sie bei Ihrem kontoführenden Versicherungsträger anfordern, am Besten schriftlich.
Überweisungsgebühren entstehen Ihnen im Regelfall nicht. Zum günstigsten und sichersten Überweisungsweg ins Ausland können Sie sich beim Renten Service der Deutschen Post AG (www.rentenservice.com) beraten lassen (Telefon 01803-124578) oder per Kontaktformular http://www.rentenservice.com/dprs/multiapps?xmlFile=6000166&skin=hi&check=yes
Für Fragen aus dem Bereich Krankenversicherung wenden Sie sich an die Krankenkasse, an das Forum unter http://www.aok-business.de/ (Balken "Expertenforum" anklicken) oder informieren sich zum Thema Krankenversicherung und Ausland unter www.dvka.de .