Ihre künftige Ehefrau muss weder je einen Wohnsitz in Deutschland haben, noch jemals selbst eigene Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung gehabt haben, um einen Anspruch auf deutsche Witwenrente aus den von Ihnen zurückgelegten deutschen Rentenversicherungszeiten zu haben.
Sollten Sie tatsächlich vor Ihrer Frau sterben, so ist es lediglich erforderlich, dass Ihre Ehe im Zeitpunkt Ihres Todes rechtsgültig war und mehr als ein Jahr bestanden hat. Als EU-Bürgerin steht ihr der Anspruch auf Witwenrente in gleicher Höhe zu, wie einer deutschen Staatsangehörigen.
Der Rentenantrag ist über den zuständigen Rentenversicherungsträger des Wohnstaates Polen zu stellen. Für die Prüfung des Anspruches auf deutsche Hinterbliebenenrente wird der Antrag dann an den zuständigen deutschen Träger weitergeleitet.
Falls anlässlich der Scheidung Ihrer ersten Ehe ein Rentenabschlag im Rahmen des Versorgungsausgleiches festgestellt wurde, so ist dieser Abschlag natürlich auch bei einer Hinterbliebenenrente an Ihre künftige Ehefrau zu berücksichtigen.