Hallo Monilein,
Umzugskostenbeihilfe für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung kann durch die Deutsche Rentenversicherung als Rehabilitationsträger übernommen werden, wenn
der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet
und
der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Die Festlegung des Tagependelbereiches orientiert sich an den Regelungen für die Agentur für Arbeit geltenden Regelungen. Danach ist aus personenbezogenen Gründen einem Arbeitslosen eine Beschäftigung nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.
Als Umzugskostenbeihilfe werden die Kosten des zweckmäßigsten Transportes des Hausrates übernommen.