Hallo,
wie ist folgender Sachverhalt im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe §33 Abs.3 Nr. 1 SGB IX auszulegen:
"Als Umzugskostenbeihilfe können Kosten...übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb zwei Jahre nach Aufnahme einer Beschäftigung stattfindet..."?
Bin ich richtig in der Annahme, dass bei einem unterschrieben Arbeitsvertrag (Beginn 01.09.) ein vorheriger Umzug im August nicht möglich ist? Oder reicht schon der unterschriebene Arbeitsvertrag für die Umzugskostenbeihilfe und dem Umzug vor Arbeitsaufnahme aus? Ich würde gern schon vor Beginn der neuen Arbeitsstelle umziehen, da ich dann bei vollzeitiger Berufstätigkeit keine Zeit mehr für den Umzug und Renovierung der alten Wohnung habe. Der neue Arbeitsplatz liegt außerhalb des Tagespendelbereichs.
Mit freundlichen Grüßen
Ines P.