Mitteilungspflichten bei beruflichen Tätigkeiten neben einer Rente wegen Erwerbsminderung bestehen immer! Und zwar unabhängig davon, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht.
Die Einstellung eines Vertreters zum Ersatz der eigenen Arbeitsleistung ist nicht grds. hinderlich. Die selbst. Tätigkeit schließt die Rentenzahlung nicht aus - im Gegensatz zum früheren Recht. Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass jemand nicht nur eine Aushilfe, sondern 5 vollschichtig tätige Arbeitnehmer eingestellt hat, könnte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ggf. besser ausfallen. Die Rt würde dann ggf. nur als Teilrente gezahlt.