Hallo,habe eine Frage. Heute erhielt ich Rentenbescheid und wenn ich richtig lese unbefristet.Nun stehe ich noch im Arbeitsverhältnis und ab morgen hätte die Nahtlosregelung gegriffen nach 78 Wochen Krankengeld . Kann ich nun einen Aufhebungsvertrag beim Arbeitgeber machen und wie ist es mit noch ausstehenden Überstunden.Diese zählen dann als Hinzuverdienst(?) oder lässt man Arbeitsverhältnis einfach weiter laufen?
MFG
09.06.2016, 21:20
von
W*lfgang
Hallo Sch.R.
für diese Fragen ist grundsätzlich zunächst Ihr Personalbüro zuständig - diesem müssen Sie die unbefristete Rente mitteilen, der Rest/arbeitsrechtlich geht automatisch.
Sofern Sie tarifvertraglich beschäftigt sind, ist das Arbeitsverhältnis mit Monatsende der unbefristeten Rentenfeststellung/Bescheid oft automatisch beendet - keine Kündigung, kein Aufhebungsvertrag, einfach Ende. Aus dem Tarifvertrag ergeben sich auch die Mitteilungspflichten an den Arbeitgeber/bin jetzt EM-Rentnerin auf Dauer/unbefristet. Ein 'Weiterlaufen' des Arbeitsvertrages gibt es dann nicht.
Überstundenabgeltung und Hinzuverdienst - merke ich mir nie ;-) Hier werden Sie aber weitere Hinweise erhalten, unter welchen arbeitsrechtlichen Konstellation das greift/nicht anzuwenden ist.
Gruß w.
10.06.2016, 00:01
von
Namen
Zitiert von: Sch.R.
... und wie ist es mit noch ausstehenden Überstunden. Diese zählen dann als Hinzuverdienst?
Die arbeitsrechtlichen Folgen richten sich nach dem Vertrag bzw. Tarifvertrag. Das müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären.
Die Hinzuverdienstgrenzen ersehen Sie aus dem Rentenbescheid.
Nachträglich gezahlte Arbeitsentgelte (Einmalzahlungen) sind entsprechend den Ausführungen unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1&a=true zu behandeln. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde, mit den entsprechenden Folgen für die Rente im Auszahlungsmonat (§96a SGB VI).
10.06.2016, 10:35
Experten-Antwort
Hallo Sch.R.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn bestehenden Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich als Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI auf die Rente anzurechnen. Ein nach Rentenbeginn bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht z.B. bei Bezug von Krankengeld. Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn der Rente beendet, erfolgt in der Regel keine Anrechnung auf die Rente. Wann das Beschäftigungsverhältnis als beendet angesehen werden kann, ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Dies kann bereits durch Erteilung des Rentenbescheides der Fall sein, muss aber individuell geprüft werden.
10.06.2016, 10:58
von
Sch.R.
Ich bedanke mich herzlich für die Auskünfte,hat mir geholfen.
MFG Sch.R.
28.06.2016, 05:03
von
Sch.R.
Habe jetzt weitere Frage Habe gestern Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber erhalten. Tarifliche Regelung zur unbefristeten EU Rente gibt es nicht laut Arbeitgeber,bin über 30 Jahre im Betrieb. Der Arbeitgeber möchte meine Überstunden aus Vorjahren vergüten sowie 31 Tage Urlaub aus 2015 sowie 13 Tage Urlaub aus 2016 Arbeitsvertrag soll Ende Mai 2016 enden also letzten Monat. Rente wurde rückwirkend zum Mai 2015 bewilligt Nun übersteigt diese Summe ja deutlich den Hinzuverdienst entstehen mir dadurch Probleme und wenn ja welche? Hab noch nichts unterschrieben da ich total unsicher bin. MFG
28.06.2016, 05:03
von
Sch.R.
Habe jetzt weitere Frage Habe gestern Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber erhalten. Tarifliche Regelung zur unbefristeten EU Rente gibt es nicht laut Arbeitgeber,bin über 30 Jahre im Betrieb. Der Arbeitgeber möchte meine Überstunden aus Vorjahren vergüten sowie 31 Tage Urlaub aus 2015 sowie 13 Tage Urlaub aus 2016 Arbeitsvertrag soll Ende Mai 2016 enden also letzten Monat. Rente wurde rückwirkend zum Mai 2015 bewilligt Nun übersteigt diese Summe ja deutlich den Hinzuverdienst entstehen mir dadurch Probleme und wenn ja welche? Hab noch nichts unterschrieben da ich total unsicher bin. MFG