Hallo Sun,
unbefristete Erwerbsminderungsrenten werden überprüft, wenn bei der sozialmedizinischen Prüfung, die zur Rentengewährung geführt hat, ein Nachuntersuchungstermin festgelegt wurde, oder wenn neue (medizinische) Sachverhalte oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgebracht werden.
Sollten Anhaltspunkte bekannt werden, dass sich der Gesundheitszustand wieder gebessert hat, kann ebenfalls eine Nachprüfung stattfinden. Das ist beispielsweise im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung oder durch andere Hinweise möglich.
Eine pauschale Aussage kann man hier nicht machen.
Was die Abschläge aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angeht:
Die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer Rente waren und mit einem Abschlag belastet sind, behalten diesen Abschlag auch bei einer nachfolgenden Altersrente bei.
Noch nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte erhalten keinen Abschlag aus der Erwerbsminderungsrente. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung betrifft das die Hälfte der Entgeltpunkte.
Haben Sie während des Bezuges der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weitere Entgeltpunkte erworben, erhalten auch diese Entgeltpunkte keinen Abschlag aus der Erwerbsminderungsrente.
Das hat zur Folge, dass die zweite Hälfte der Entgeltpunkte sowie die während des Bezuges der Erwerbsminderungsrente neu erworbenen Entgeltpunkte bei einer abschlagsfreien Altersrente keinen Abschlag erhalten. Wird eine vorgezogene Altersrente bezogen, erhalten diese Entgeltpunkte natürlich auch den Abschlag aus der Altersrente.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung