Für die Zeit der Erziehung Ihres Kindes können Sie die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten beantragen. Falls Sie Ihr Kind während der gesamten 12 Monate nach der Geburt erzogen haben und auch alle sonstigen Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie für jedes Kind 12 Kalendermonate an Beitragszeiten anerkannt. Berücksichtigungszeiten erhalten Sie ab Geburt des Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger sowie bei allen Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhalten Sie die Anträge zur Feststellung von Kindererziehungszeiten. Dort ist man Ihnen auch beim Ausfüllen der Vordrucke behilflich.
Arbeitsausfalltage werden in Ihrem Rentenversicherungskonto berücksichtigt, wenn die Arbeitsausfalltage im Sozialversicherungsausweis bescheinigt und eingetragen sind. Der Grund, warum Arbeitsausfalltage vorliegen, ist für die Rentenversicherung unerheblich.