Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt das sogenannte „Monatsprinzip“. Das heißt, wenn in einem Kalendermonat nur ein Tag mit Beitragszeiten vorhanden ist, gilt der gesamte Monat als belegt. Zehn Tage unbezahlten Urlaub sind daher für die Wartezeit rentenunschädlich, wenn in diesem Monat Beitragszeiten vorhanden sind.