Hallo Tessa,
ob und wann in Ihrem Fall ein Anspruch auf Verletztengeld besteht, kann Ihnen nur Ihre zuständige Berufsgenossenschaft mitteilen.
Das Übergangsgeld wird zunächst erst einmal bis Ende der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitergezahlt, längstens für 6 Wochen im Krankheitsfall bzw. bei Ihnen, da die Maßnahme in 14 Tage endet, bis Ende der Maßnahme.
Sollte ein Anspruch auf Verletztengeld bestehen, so würde dieses auf das Übergangsgeld angerechnet.