Hallo Sandra,
zu 1. Es stimmt nicht, dass Auszubildende erst nach der Entrichtung von 5 Jahre/60 Kalendermonaten einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es die vorzeitige Wartezeiterfüllung ( § 53 (1) Sozialgesetzbuch VI). Nach dieser Vorschrift ist die Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn der/die Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist. Bei Eintritt des Arbeitsunfalls muß jedoch Versicherungspflicht bestanden haben. Das heißt bereits bei Ausbildungsbeginn ist der Erwerbsminderungsschutz vorhanden.
Bei privaten Unfällen müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträge vorliegen.
zu 2. Bei Unfällen in der Schule oder Universität liegt die Zuständigkeit bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft.
Bitte zuständige Berufsgenossenschaft bei der Schule oder Universität erfragen.
Sollte ein konkreter Fall vorliegen, bitten wir Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu wenden. Die Suche sowie Terminvergabe ist über www. deutsche-rentenversicherung.de möglich.