Mit Beginn Ihrer Altersrente wird die Einkommensanrechnung auf Ihre Witwenrente bei der BG überprüft.
Besteht sowohl Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und ist Einkommen (Ihre Altersrente) zu berücksichtigen, dieses ist vorrangig auf die Rente aus der Unfallversicherung anzurechnen.
Sofern Ihre Altersrente und eventuelle weitere Einkünfte wie z.B. aus einer geringfügigen Beschäftigung den Freibetrag von derzeit 755,30 Euro nicht übersteigen, wird die Unfallhinterbliebenenrente nicht gekürzt.
Der Bezug der Altersrente und andere Einkünfte sind der BG mitzuteilen.