Da sich der Versicherungsfall Ihrer Unfallrente vor Rentenbeginn ereignet hat, wird Ihre Unfallrente gem. § 93 SGB V auf Ihre Altersrente wegen Schwerbehinderung angerechnet.
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztenrente aus der Unfallversicherung und Rente aus eigener Versicherung, so wird die Rente insoweit nicht geleistet, als dass die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
Der Grenzbetrag beträgt 70 % des Jahresarbeitsverdienstes (der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegt) geteilt durch 12, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung.
Um das für Ihrem Fall konkret ausrechnen zu können, empfehlen wir Ihnen, sich einen Termin bei einer unserer Beratungsstellen geben zu lassen.