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Unfallrente /EU-Rente Altersrente

von sonnenblume22.07.2008 | 12:55
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Forenmitglieder, ich lebe von meinem Mann getrennt, jetzt geht es an den Versorgungsausgleich. Mein Mann ist seit 1984 durch einen Arbeitsunfall erwerbsunfähig und erhält eine Unfallrente von der BG und eine EU-Rente vom Träger. Wie sieht es mit der Anrechnung im 65. Lebensjahr aus? Ich habe lt. Rentenversicherung im Alter von 65 Jahren ungefähr nur die Hälfte an Rentenanspruch. D.h. mein Mann hätte eine um 100 % höhere Rente als ich. Wird die Unfallrente dann nicht auf den Rentenausgleich angerechnet? Ich bin so unsicher wie ich mich jetzt verhalten soll! Wer kann mir mit einer Auskunft helfen? Gruß Sonnenschein

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Ausführungen von Rosanna kann ich mich inhaltlich voll anschließen.

11 Antworten

Vorsichtam 22.07.2008 | 13:03
Hallo! Die Unfallrente wird nicht berücksichtigt bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie kann aber auf eine Rente aus der gesetzl. RV angerechnet werden, was heißt , daß die gesetzl. Rente ihres (Noch-)Ehegatten teilweise gekürzt werden kann, wenn er eine solche jetzt oder später bezieht.
Vorsichtam 22.07.2008 | 13:20
Einkommen stellt es schon dar. Aber beim Versorgungsausgleich werden die erwirtschafteten VersorgungsAnwartschaften ausgeglichen. Ich denke nicht, daß Ihr Mann absichtlich einen Arbeitsunfall hatte und sich damit die Unfallrente aus der gesetzl. Unfallversicherung erschlichen hat. Bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft aus der gestzl. Rentenversicherung Ihres Mannes bleibt aber der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der RV nicht unbewertet. Diese wird er ja wenn schon länger haben, oder? Die ggf.unterschiedliche Einkommenssituation wird evt. beim Thema Unterhalt geregelt. Genaueres aber beim Anwalt erfragen, z.B. inwieweit dabei eine UV-Rente berücksichtigt wird, wenn denn überhaupt über Unterhalt entschieden wird.
sonnenblumeam 22.07.2008 | 13:15
Hallo Vorsicht! Du bist aber schnell! Mein Mann ist jetzt 57 J. und wird bis zum 65. J. nicht mehr arbeiten. D.h. er bezieht bis zum "Rentenalter" diese Renten. Ich bin 55 und muss noch 9 Jahre arbeiten. Das kann doch nicht sein, dass die Unfallrente kein Einkommen darstellt? Werde ich dafür bestraft, dass ich mein Leben lang gearbeitet habe und muss am Ende noch einen Teil meiner "Rente" abgeben???
Vorsichtam 22.07.2008 | 13:36
Danke für die konkretiesierenden Ausführungen. Das meinte ich mit "nicht unberücksichtigt". Wollte aber nicht zu tief gehen und hab mich mehr mit der Unfallrente beschäftigt. Aber Ergänzung ist alles! ;-)) MfG
sonnenblumeam 22.07.2008 | 13:28
Hallo Vorsicht, bleibt seine Rente auch im 65. Lebensjahr eine gemischte Rente (EU/RV)? Die Rente wurde seinerzeit ja auch so berechnet, als wenn er bis zum 65. LJ arbeiten würde.
Rosannaam 22.07.2008 | 13:22
Nee, nee, mal ganz langsam! Auch aus der von Ihrem Ehemann bezogenen EM-Rente wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, und zwar aus der VOLLEN Rente (vor evtl. Anrechnung der Unfallrente). Diese Rente enthält u.a. auch eine Zurechnungszeit, die bewertet wurde. Außerdem wird eine "fiktive" Altersrente berechnet. Sind die Entgeltpunkte aus der tatsächlich bezogenen EM-Rente höher als aus der fiktiven Altersrente, werden diese zugrunde gelegt. Ihre Rentenanwartschaften während der Ehezeit werden dann seinen Rentenanwartschaften gegenüber gestellt. Die Hälfte der Differenz wird ausgeglichen. Es ist also nicht gesagt, dass SIE Rentenanwartschaften abgeben müssen. Eine evtl. Kürzung SEINER Rente um den Versorgungsausgleich wird allerdings erst dann durchgeführt, wenn er seine Altersrente erhält ("Rentnerprivileg"). Das hat ja aber mit Ihrem Anspruch nichts zu tun. Haben Sie zu einem früheren Zeitpunkt einen Anspruch auf Rente und der Rentenbeginn liegt nach der Rechtskraft der Scheidung (was ja vermutlich der Fall ist), erhalten Sie ab Beginn der Rente den "Bonus", wenn ein solcher errechnet wurde. Alles klar? MfG Rosanna.
Rosannaam 22.07.2008 | 13:35
"...bleibt seine Rente auch im 65. Lebensjahr eine gemischte Rente (EU/RV)?" Verstehe diese Frage nicht ganz. Falls Ihr Mann keine vorzeitige Altersrente beantragt (z.B. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen), bleibt die Rente eine Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (bei Jahrgang 1951 = 65 + 5 Monate). Das ist für SIE aber irrelevant (s. vorigen Beitrag von mir). "...Die Rente wurde seinerzeit ja auch so berechnet, als wenn er bis zum 65. LJ arbeiten würde." Nein, die Zurechnungszeit wurde/wird nur bis zum 60. Lebensjahr gerechnet, also, als wenn er bis 60 gearbeitet hätte. Bis 2001 = Zurechnungszeit ab Leistungsfall bis 55. Lebensjahr PLUS 20 Monate, ab 2002 = Zurechnungszeit ab Leistungsfall durchgehend bis zum 60. Lebensjahr).
Vorsichtam 22.07.2008 | 13:38
Mit (spätestens) Beginn seiner Regelaltersrente - und das kann auch nach 65 sein - wird diese EU-Rente in eine Altersrente umgewandelt und nach erfolgter Anrechnungsprüfung auch die UV-Rente weiter gezahlt. Sollte Ihr Mann 1951 geboren sein, wird seine EU-Rente spätestens mit 65 Jahren und 5 Monaten umgewandelt. Das bloße Umwandeln der ein RV-Rente in die andere berührt aber den Anspruch aus der UV bzw. die UV-Rente nicht.
Rosannaam 22.07.2008 | 13:49
Hallo Vorsicht, ups, da ist mir tatsächlich ein Fehler bezüglich der Jahreszahlen und der stufenweisen Hochrechnung laut Anlage 23 passiert! Danke für die Berichtigung. :-)) VG Rosanna.
Vorsichtam 22.07.2008 | 13:54
"Den Ausführungen von Rosanna kann ich mich inhaltlich voll anschließen." Ich hoffe aber unter Berücksichtigung der notwendigen Korrekturen! :-)) MfG
Vorsichtam 22.07.2008 | 13:42
"Nein, die Zurechnungszeit wurde/wird nur bis zum 60. Lebensjahr gerechnet, also, als wenn er bis 60 gearbeitet hätte. Bis 2001 = Zurechnungszeit ab Leistungsfall bis 55. Lebensjahr PLUS 20 Monate, ab 2002 = Zurechnungszeit ab Leistungsfall durchgehend bis zum 60. Lebensjahr)." 2001 muß 2000 und 2002 muß 2001 heißen. und bei Rentenbeginn zwischen 01.01.2001 01.12.2003 erfolgte je nach Rentenbeginn eine stufenweise längere Hochrechnung (Zurechnungszeit) bis schließlich ab 01.12.2003 60.Lebensjahr. Ergänzung ist alles ;-)) MfG
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