Hallo Arnie,
auf die Hinterbliebenrente wird gemäß § 97 Sozialgesetzbuch VI eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Einkommensanrechnung angerechnet.
Sofern die Betreffende eine Beschäftigung aufnimmt, unterliegt sie weiterhin der Einkommensanrechnung nach der o.a. Vorschrift. Auch ein späterer Altersrentenbezug wird auf die Witwenrente angerechnet.
Es handelt sich bei den von Ihnen genannten Einkunftsarten um Einkommen im Sinne des § 18a Sozialgesetzbuch IV.
Hat ein Hinterbliebener mehrere anrechenbare Einkommen, so sind diese zusammenzurechnen und bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.
Bei den einzelnen Einkommen wird ein sogenannter prozentualer Pauschalabzug getätigt, um die Leistung auf einen Nettobetrag zu bringen.
Bei Arbeitsentgelt liegt dieser Pauschalabzug bei 40 % und bei einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei 13 % bzw. 14 % je nach Rentenbeginn.
Die Pauschalabzüge sind in § 18 b Sozialgesetzbuch IV geregelt.