Hallo Klaus,
grundsätzlich können Altersvorsorgeverträge ("Riesterverträge") immer vorzeitig aufgelöst werden, allerdings sind dann die erhaltenen staatlichen Zulagen und Steuervorteile - nicht allerdings die darauf entfallenden Erträge, also Zinsen und Zinseszinsen - zurückzuzahlen, bzw. werden vor Auszahlung einbehalten. (Insofern sind "Riesterverträge" eine recht flexible Anlageform).
Jetzt nehmen wir an, wie in Ihrem Beispiel geschildert, jemand schließt einen "Riestervertrag" ab, ist aber überhaupt nicht förderberechtigt, erhält also weder Zulagen noch Steuervorteile.
Frage: Welche Beträge sollen nun bei Auflösung des "Riestervertrages" einbehalten werden? Antwort: Die Summe der Zulagen und Steuervorteile ist gleich null, also ist der Betrag, der zurückzuzahlen bzw. einzubehalten ebenfalls gleich null, also gelangt das gesamte Kapital zur Auszahlung. (Achtung: in diesem Falle steuerliche Behandlung der Erträge wie bei Kapital-Lebensversicherungsverträgen)