Der Gründungszuschuss wird von den Agenturen für Arbeit für bis zu fünfzehn Monate gezahlt. In der ersten Förderphase, in der sich der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und einer Pauschale von monatlich 300,00 Euro zusammensetzt, ist als Hinzuverdienst nur das dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt zu berücksichtigen. Der pauschale Betrag in Höhe von 300,00 Euro bleibt als Hinzuverdienst unberücksichtigt.
In der zweiten Förderphase, in der der Gründungszuschuss für die Dauer von bis zu sechs Monaten nur als Leistung zur sozialen Sicherung in Höhe von 300,00 Euro bezogen werden kann, ist der Gründungszuschuss in Ermangelung eines Bemessungsentgeltes in seiner (Netto-)Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Das gegebenenfalls aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen ist ebenfalls als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.