Wenn eine Rahamaßnahme meinen Alg-Bezug unterbricht, dann stellt ja die Agentur ihre Leistungen ein mit Hinweis darauf, dass mir während der Reha Übergangsgeld zusteht. Nach Ende der Reha muss ich doch aber wieder bei der Agentur einen erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, weil ich ja noch Restanspruch auf Arbeitslosengeld habe. Ist das richtig so? Macht es da für den weiteren Arbeitslosengeldanspruch einen Unterschied ob ich aus der Reha arbeitsfähig oder arbeitsunfähig entlassen werde? Denn die Arbeitsagentur stellt ja grundsätzlich u. a. auf die Verfügbarkeit ab, so dass ich nach Rehaentlassung, falls ich weiter AU wäre, mich gar nicht wieder arbeitslos melden könnte und entsprechend kein Arbeitslosengeld bekäme?
So weit ich weiß, ist während laufendem Arbeitslosengeldbezug eine AU für den Leistungsbezug unschädlich. Eine Arbeitslosmeldung aus einer bestehenden AU heraus ist aber mit Verweis auf Nichtververfügbarkeit nicht möglich. Wer kann mir diese Logik erklären und welcher Leistungsträger wäre zuständig, wenn ich nach der Reha als AU entlassen werde und mich deshalb nicht bei der Agentur arbeitslos melden könnte?