Hallo Penner,
die Antwort von FUN ist grundsätzlich zutreffend. Ich möchte jedoch ergänzend noch auf zwei Dinge besonders hinweisen:
1. Damit nach der (geringfügigen mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Anrechnungszeit anerkannt werden kann, ist es erforderlich, dass die Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde. Es ist also eine Abmeldung bei der AfA und eine neue Anmeldung nach Beendigung der Beschäftigung erforderlich.
2. Bei einer kurzfristigen (geringfügigen) Beschäftigung, die vertraglich oder aufgrund Ihrer Eigenart von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, ist ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht möglich! Eine solche Beschäftigung reicht damit nicht aus, um nach der Beschäftigung wieder Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu erhalten.