Wird die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abgebrochen, sondern nur aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen, wird das Übergangsgeld für längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
Die Weiterzahlung des Übergangsgeldes erfolgt einzig und allein bei Unterbrechungen aus gesundheitlichen Gründen.
Die Art und Ursache der Erkrankung sind hierbei unerheblich.
Gesundheitliche Gründe sind z. B.
– Schulungsunfähigkeit,
– stationärer Krankenhausaufenthalt,
– stationäre/ambulante medizinische Rehabilitationsleistung.
Ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld bleibt hiervon unberührt.