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Unterbrechungstatbestand Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

von Maria20.04.2009 | 21:49
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7 Antworten

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Wegen einer Unterbrechungszeit werden meine Zeiten anschließender Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht auf die 35 Jahre für die Rente langjährig Versicherter angerechnet. Hat es überhaupt Sinn, sich weiter bei der Arbeitsargentur arbeitslos zu melden, wenn die Vermittlungschancen gleich Null sind und die Zeiten ohnehin nicht angerechnet werden? Könnte bei EU der Anspruch auf EU-Rente auch wegen des Unterbrechungstatbestandes ausgeschlossen sein?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ohne Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fehlt es bei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug am Unterbrechungstatbestand, daher sind diese Zeiten keine Anrechnungszeit.

Die Frage nach dem Sinn der Meldung bei der Arbeitagentur stellt sich aus rentenrechtlicher Sicht nicht, nachdem solche Zeiten rentenrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Somit ist richtig: Nachdem keine rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, geht der Anspruch auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verloren.

6 Antworten

PISAam 21.04.2009 | 08:13
Eine Aussage dazu kann in einem Forum niemand treffen. Dazu muss man Ihre Versicherungsbiographie genau kennen. Es geht ja immerhin um einen Rentenanspruch. Um Ihre Frage zu klären müssen Sie schon ein individuelles Gespräch mit einer BEratungsstelle suchen.
Mariaam 21.04.2009 | 22:28
Ich verstehe die Antwort des Experten so, dass bei fehlendem Unterbrechungstatbestand (fehlendem lückenlosen Zusammenhang mit vorangegangener versicherungspflichtiger Beschäftigung) die nachfolgende Arbeitslosigkeit nicht rentenrechtlich relevant ist, insbesondere auch bei ständiger Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit keinerlei EU-Rente denkbar ist. Also ist in diesem Falle die Meldung bei der Agentur für Arbeit völlig sinnlos. Richtig?
Chrisam 22.04.2009 | 06:21
Ja, das ist so richtig. Es gibt aber auch Ausnahmen: Sh. § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI "Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt," Gehen Sie doch mal in eine Beratungsstelle, dort hat man Einsicht in Ihr Versicherungskonto.
Tschackaam 22.04.2009 | 14:32
Hallo Maria, Vorsicht!!! Bitte §237 Abs. 2 SGB VI beachten! Unbedingt bei einer Beratungsstelle anrufen und vorab mal telefonisch klären wie die weitere Meldung bei der AfA sich auswirken kann! Es kommt darauf an, seit wann Sie ALO sind und wie groß diese "Lücke" ist und vor allem wie alt Sie sind! MfG Tschacka
Mariaam 23.04.2009 | 21:46
Danke Chris für Ihren wertvollen Hinweis. Die genannte Regelung passt haargenau auf meinen Fall, da innerhalb der 6 Monate vor der Arbeitslosigkeit ein Pflichtbeitrag liegt. Trotz des Unterbrechungstatbestandes ist der EU-Renten-Versicherungsschutz daher gegeben. Die Antwort des Experten greift also zu kurz!
Mariaam 24.04.2009 | 22:17
Ich bin 52 Jahre alt, seit 10/03 arbeitslos, die Lücke beträgt 5 Monate (5/03 bis 09/03). Daher der eine Monat mit Pflichtbeitrag innerhalb der letzten 6 Monate vor der Arbeitslosigkeit (5/03).
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