Ich vermute, Ihr Fachanwalt ist hier auf dem Holzweg und vermischt zwei verschiedene gesetzliche Regelungen.
Wenn tatsächlich bereits ein Rentenanspruch bestanden hat und es kommt zur Malus-Regelung durch den Versorgungsausgleich, wird die Rente beim Ausgleichspflichtigen (Schon-Rentner nach § 101 Abs. 3 SGB 6 nicht vermindert, wenn der Ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keinen Rentenanspruch hat. Diese Bestimmung ist völlig unabhängig von den Unterhaltsregelungen anzuwenden.
Ein ganz anderer Fall liegt dann vor, wenn der Versorungsausgleich rechtskräftig geregelt worden ist, der Ausgleichsverpflichtete auch Unterhalt leistet und dann erst Rentner wird. In dem Falle würde seine Rente in der durch die Malusregelung verminderten Höhe gezahlt und er müsste Unterhalt leisten, obwohl die Folgen des Versorgungsausgleichs bereits bei der Rente zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.
In dem Fall ist § 5 VAHRG zu prüfen, wenn der Ausgleichsberechtigte (andere) Ehegatte noch keine Rente erhält, bei der die Bonusregelung sich auswirkt.
Die Expertenantwort: "... hat solange das Rentnerprivileg bis sich entweder die Rentenart ändert (von zum Beispiel Erwerbsminderungsrente hin zur Altersrente) ..." stimmt leider so nicht, wie sich schon aus dem Gesetzestext des § 101 Abs. 3 Satz 2 SGB 6 selbst ergibt:
"Bei einer unmittelbar anschließenden höheren Rente wird der Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, soweit dies nicht zu einer Unterschreitung der vorangegangenen Rente führt." Das Rentnerprivileg ist also auch bei einer Folgerente besitzschützend weiterhin anzuwenden.
auszugsweise § 101 Abs. 3 SGB 6:
Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__101.html
§ 5 Abs. 1 VAHRG
Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
http://bundesrecht.juris.de/versorgausglh_rteg/__5.html