Für di Berücksichtigung von Zeiten für die 45-jährige Wartezeit, ist es u. a. erforderlich, dass eine Leistung (Unterhaltsgeld) bezogen wurde. Dieser Nachweis ist zunächst von Ihnen beizubringen. In vielen Fällen kann die Krankenkasse diese Zeiten noch bestätigen. Wenn der direkte Nachweis nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, den Leistungsbezug glaubhaft zu machen.