Die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung, die aus Mitteln des ESF gefördert werden, ist grundsätzlich als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkennungsfähig. Es ist also keine Lücke im Rentenkonto. Die Bescheinigung aufbewahren und bei der Kontenklärung der DRV vorlegen.