Grundsätzlich ist entscheidend, ob für das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch Beiträge gezahlt wurden. In diesem Rahmen kann auch eine Glaubhaftmachung (lesen Sie dazu § 203 SGB VI) ausreichen. Wie es in Ihrem konkreten Fall aussieht kann an dieser Stelle natürlich nicht beurteilt werden. Letztendlich entscheidet hier das zuständige SG.