Hallo
ich beziehe seit einigen Jahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.Ist es möglich das ich als Mitgründer an einem Unternehmen beteiligt bin?Wenn ja welche Auswirkungen hat das auf meine Rente?Eine wirkliche Mitarbeit im Unternehmen ist nicht vorgesehen,10-15 Std im Monat,da meine Aufnahme in den Gründungsvertrag nur formal ist um bestimmte gesetzliche Auflagen zu erfüllen.Eine Vergütung würde nur im Rahmen einer Aufwandsentschädigung stattfinden.Bitte teilen Sie mir mit ob es diese Möglichkeit gibt.Danke
Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit führt stets zum Wegfall der Rente !
"Die Aufnahme ist nur formal, um bestimmte gesetzliche Auflagen zu erfüllen......"
.........immer diese Tricksereien !
Zur Gründung einer LEGALEN Firma braucht man keine Strohmänner !
(Bleiben Sie besser ehrlich !)
Vielen Dank für die Antworten habe mir schon gedacht das es nicht geht.Ich hatte auch nicht die Absicht unerhlich zu werden.Dafür brauchte ich ja die Antworten da ich mich nicht für was eventuell illegales einspannen lassen will.Danke nochmals
Gruß Ferdie
Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater beraten. Selbstverständlich können Sie sich an einer Kapital- und/oder Personengesellschaft als Kommanditist beteiligen und Ihr eingesetztes Vermögen verwalten bzw. dessen Verwendung kontrollieren. Wie Sie das zu organisieren haben, werden Ihnen diese Berater sagen können. Ob das "Einkommen" aus Ihrem Vermögenseinsatz sich auf die Höhe Ihrer Rente auswirkt, kann und darf nur ein Volljurist beurteilen und Sie beraten.
Internetforen sind dazu nicht geeignet, vor allem dieses nicht, weil hier kaum kompetente Leute "tätig" sind, sondern nur frustrierte Frührentner und weisungsgebundene MA der DRV.
Nur der Vollständigkeithalber, die Mitarbeiter die dieses Forum betreuen sind nicht weisungsgebunden.
Weiterhin, da sie eine Rente wegen Erwerbsminderung und keine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, ist ein Hinzuverdienst auch als Selbständiger bis zu einem Verdienst in Höhe von Euro 350,-- monatlich unschädlich.
Es ist zu unterscheiden zwischen der - früheren -Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (sog. EU-Rente) und der heutigen Rente wegen Erwerbsminderung.
Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ist eine selbständige Tätigkeit nicht mehr anspruchsschädlich. Allerdings wird das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen auf die Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet, sofern bestimmte Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von 3/4, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die niedrigste Hinzuverdienstgrenze 350 EUR. Die Hinzuverdienstgrenzen der anderen Teilrenten sind individuell und stehen im Rentenbescheid auf der Anlage 19.
NA JA; den Volljuristen, der die Einkommensbestimmungen der RV kennt, den zeigen Sie mir mal; das muss dann aber einer sein, der sich im Rentenrecht auskennt - und von denen gibt es in freier Wildbahn nicht allzu viele - Gruß
(das sind OFT die, die sich bei einer Außenstelle der RV "allgemein telefonisch" erkundigen, und dann einen entsprechenden Schriftsatz fertigen)
"NA JA; den Volljuristen, der die Einkommensbestimmungen der RV kennt, ..."
Ich habe noch nie was von Volljuristen und deren "Wissen" gehalten ...