Es ist zu unterscheiden zwischen der - früheren -Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (sog. EU-Rente) und der heutigen Rente wegen Erwerbsminderung.
Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ist eine selbständige Tätigkeit nicht mehr anspruchsschädlich. Allerdings wird das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen auf die Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet, sofern bestimmte Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von 3/4, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die niedrigste Hinzuverdienstgrenze 350 EUR. Die Hinzuverdienstgrenzen der anderen Teilrenten sind individuell und stehen im Rentenbescheid auf der Anlage 19.