Rechtlich bedeutsam ist die Umwandlung einer Personengesellschaft oder eines Einzelbetriebes in eine Kapitalgesellschaft, da die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Bei der Umwandlung einer Personengesellschaft oder eines Einzelbetriebes in eine GmbH unterliegen die mitarbeitenden Gesellschafter bis zur Löschung der Eintragung der Personengesellschaft oder des Einzelbetriebes in der Handwerksrolle der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB 6.
Gewerbetreibende, die eine Ein-Personen-GmbH gründen, sind nach Wegfall der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB 6 unter den Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 versicherungspflichtig. Die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 müssen dann von der Gesellschaft erfüllt werden, wobei als Auftraggeber nicht die Gesellschaft, sondern die Auftraggeber der Gesellschaft gelten.