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Unternehmergesellschaft

von Bravo04.05.2010 | 11:33
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, kann ein geschäftsführender Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung werden? (Es wird monatlich ein Bruttofestlohn im Gesellschaftsvertrag vereinbart) Wie verhält sich derselbe Sachverhalt bei einer GmbH? Danke für die Antworten.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt "UG", handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um Sonderform (Variante) der GmbH, auf die alle Vorschriften des GmbHG und des gesamten deutschen Rechts, die die GmbH betreffen, ohne weiteres gelten. Angesichts dessen handelt es sich bei den haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften um mit den GmbH´en vergleichbare Kapitalgesellschaften, was zur Folge hat, dass für die Gesellschafter-Geschäftsführer von Unternehmergesellschaften die selben Kriterien für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht gelten, wie für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer.

Rentenversicherungspflicht tritt ein, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des GmbH-/UG-Gesellschafters-Geschäftsführers vorliegt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von GmbH-/UG-Gesellschaftern-Geschäftsführern ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Gesellschafter- Geschäftsführer

- funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH/UG teilhaben,

- für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und

- keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres

Anteils am Stammkapital geltend machen können.

Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 % des Stammkapitals oder kann er aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag die Beschlüsse anderer Gesellschafter verhindern (Sperrminorität), so hat er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH/UG und ist nicht als abhängig Beschäftigter einzustufen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Solange die tatsächlichen Verhältnisse von den Vertragsgestaltungen abweichen, ist es unerheblich, dass der Vertrag noch nicht abgeschlossen wurde. Der Vertrag kann aber erst mit dem Abschluss seine Wirkung entfalten.

1 Antworten

Bravoam 04.05.2010 | 15:02
Dankeschön für Ihre Antwort. Eine Ergänzungsfrage habe ich noch. Kann die DRV Bund aufgrund Übersendung eines vorläufigen Gesellschaftervertrag schon entscheiden ob hier eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt?, bzw. welche Änderungen dem entgegentreten? Unser Hintergedanke geht dahin, das wir den geschäftsführenden Gesellschafter sozial absichern möchten. Oder ist eine endgültige Statusfeststellung erst NACH Unterzeichnung aller Verträge möglich?
Deutsche Rentenversicherung
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